− | In einem Urteil des LG Bad Kreuznach (5 0 69/01) vom 14.11.2001 wurde festgestellt, dass die Veröffentlichung einer Homepage im Internet, in der Eltern die Krebserkrankung ihrer Tochter Verena darstellen und darüber berichten, dass das Kind durch die Verabreichung eines als Wundermittel angepriesenen nicht zugelassenen Arzneimittels (hinter dem Rücken der behandelnden Ärzte) von seiner schweren Erkrankung geheilt worden sei, eine Wettbewerbshandlung sei, sofern neben der namentlichen Nennung des Mittels auch Angaben zu seinem Preis, der Bezugsquelle und schließlich auch zum Entdecker des Mittels unter umfassender Darlegung seiner persönlichen und wissenschaftlichen Verdienste erfolgen. Die Internetveröffentlichung verletzt sowohl § 3 a HWG (Werbung für ein nicht zugelassenes Arzneimittel) als auch § 12 HWG (Werbeverbot für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise). Durch den mehrfachen Verstoß gegen ausdrückliche Verbote des Heilmittelwerbegesetzes werden durch Rechtsbruch schwerwiegende Rechtsgüter, nämlich die Gesundheit des einzelnen und die Volksgesundheit, verletzt. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., Kantstr.100, 10627 Berlin erstritt diese einstweilige Verfügung. | + | In einem Urteil des LG Bad Kreuznach <ref>Aktenzeichen 5 0 69/01</ref> vom 14.11.2001 wurde festgestellt, dass die Veröffentlichung einer Homepage im Internet, in der Eltern die Krebserkrankung ihrer Tochter Verena darstellen und darüber berichten, dass das Kind durch die Verabreichung eines als Wundermittel angepriesenen nicht zugelassenen Arzneimittels (hinter dem Rücken der behandelnden Ärzte) von seiner schweren Erkrankung geheilt worden sei, eine Wettbewerbshandlung sei, sofern neben der namentlichen Nennung des Mittels auch Angaben zu seinem Preis, der Bezugsquelle und schließlich auch zum Entdecker des Mittels unter umfassender Darlegung seiner persönlichen und wissenschaftlichen Verdienste erfolgen. Die Internetveröffentlichung verletzt sowohl § 3 a HWG (Werbung für ein nicht zugelassenes Arzneimittel) als auch § 12 HWG (Werbeverbot für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise). Durch den mehrfachen Verstoß gegen ausdrückliche Verbote des Heilmittelwerbegesetzes werden durch Rechtsbruch schwerwiegende Rechtsgüter, nämlich die Gesundheit des einzelnen und die Volksgesundheit, verletzt. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., Kantstr.100, 10627 Berlin erstritt diese einstweilige Verfügung. |