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In der Schweiz ist Recancostat comp.® nach Hauser und Allewelt (1995) lediglich in einem einzigen Kanton - nämlich Appenzell-Ausserrhoden - registriert. Dieser Kanton ist einer von ganz wenigen Kantonen der Schweiz, in denen aus historischen Gründen noch Kurierfreiheit herrscht, so dass Arzneimittel dort recht problemlos auf den Markt gebracht werden können. Allerdings ist nach Hauser und Allewelt (1995) diese kantonale Registrierung in Deutschland nicht anerkannt, so dass ein Import eines Mittels nach den Vorgaben des in Deutschland geltenden § 73 Abs. 3 AMG (s.u.) wohl als juristisch fragwürdig erscheint.
 
In der Schweiz ist Recancostat comp.® nach Hauser und Allewelt (1995) lediglich in einem einzigen Kanton - nämlich Appenzell-Ausserrhoden - registriert. Dieser Kanton ist einer von ganz wenigen Kantonen der Schweiz, in denen aus historischen Gründen noch Kurierfreiheit herrscht, so dass Arzneimittel dort recht problemlos auf den Markt gebracht werden können. Allerdings ist nach Hauser und Allewelt (1995) diese kantonale Registrierung in Deutschland nicht anerkannt, so dass ein Import eines Mittels nach den Vorgaben des in Deutschland geltenden § 73 Abs. 3 AMG (s.u.) wohl als juristisch fragwürdig erscheint.
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Syncomp berichtete auf einer Website, dass Recancostat comp.® ein zulassungsfreies Rezepturarzneimittel sei, das auf Verschreibung durch einen Arzt oder Heilpraktiker für den Einzelfall in der Apotheke hergestellt würde. Büschel et al. (1997) gingen auf diese Praxis mit den Worten ein: Momentan wird der fortgesetzte Vertrieb von Recancostat mit dem Argument gerechtfertigt, dass es ein apothekenhergestelltes Rezepturarzneimittel und damit kein zulassungspflichtiges Produkt sei. Das individuelle Herstellungsverfahren besteht darin, dass durch einen Apotheker in Hessen, der als exklusive Bezugsquelle in Deutschland genannt wird, die Inhaltsstoffe in Form von drei Tabletten in eine große Kapsel gefüllt und dann zu Packungen á 100 Stück abgegeben werden.
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Syncomp berichtete auf einer Website, dass Recancostat comp.® ein zulassungsfreies Rezepturarzneimittel sei, das auf Verschreibung durch einen Arzt oder [[Heilpraktiker]] für den Einzelfall in der Apotheke hergestellt würde. Büschel et al. (1997) gingen auf diese Praxis mit den Worten ein: Momentan wird der fortgesetzte Vertrieb von Recancostat mit dem Argument gerechtfertigt, dass es ein apothekenhergestelltes Rezepturarzneimittel und damit kein zulassungspflichtiges Produkt sei. Das individuelle Herstellungsverfahren besteht darin, dass durch einen Apotheker in Hessen, der als exklusive Bezugsquelle in Deutschland genannt wird, die Inhaltsstoffe in Form von drei Tabletten in eine große Kapsel gefüllt und dann zu Packungen á 100 Stück abgegeben werden.
    
Obwohl die Behörden Recancostat comp.® als nicht verkehrsfähiges Arzneimittel einstuften, weil es keine Zulassung besitzt, wird es dennoch von einer Apotheke weiterhin vertrieben. Dies ist deswegen legal, weil die zuständige Überwachungsbehörde zwar das Inverkehrbringen untersagte, aber keinen Sofortvollzug anordnete und der Apotheker Widerspruch eingelegt hatte (PZ 1997b).
 
Obwohl die Behörden Recancostat comp.® als nicht verkehrsfähiges Arzneimittel einstuften, weil es keine Zulassung besitzt, wird es dennoch von einer Apotheke weiterhin vertrieben. Dies ist deswegen legal, weil die zuständige Überwachungsbehörde zwar das Inverkehrbringen untersagte, aber keinen Sofortvollzug anordnete und der Apotheker Widerspruch eingelegt hatte (PZ 1997b).
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