Obwohl die Behörden Recancostat comp.® als nicht verkehrsfähiges Arzneimittel einstuften, weil es keine Zulassung besitzt, wird es dennoch von einer Apotheke weiterhin vertrieben. Dies ist deswegen legal, weil die zuständige Überwachungsbehörde zwar das Inverkehrbringen untersagte, aber keinen Sofortvollzug anordnete und der Apotheker Widerspruch eingelegt hatte (PZ 1997b). | Obwohl die Behörden Recancostat comp.® als nicht verkehrsfähiges Arzneimittel einstuften, weil es keine Zulassung besitzt, wird es dennoch von einer Apotheke weiterhin vertrieben. Dies ist deswegen legal, weil die zuständige Überwachungsbehörde zwar das Inverkehrbringen untersagte, aber keinen Sofortvollzug anordnete und der Apotheker Widerspruch eingelegt hatte (PZ 1997b). |