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Im Zusammenhang mit dieser Therapie stellen sich rechtliche Fragen. Da für die eingesetzten Mittel dosisabhängige pharmakologische Wirkungen bei bestimmten Indikationen (Krebserkrankungen aller Art) behauptet werden, müssten sie als Arzneimittel aufzufassen sein. Arzneimittel unterliegen dem Arzneimittelgesetz und müssen in einem aufwendigen Verfahren zugelassen werden, in dem geprüft wird, ob von dem Mittel eine Gefahr ausgeht und ob eine Wirksamkeit vorhanden ist. Offensichtlich sind Amanita-Mittel aber nicht als Arzneimittel zugelassen.
 
Im Zusammenhang mit dieser Therapie stellen sich rechtliche Fragen. Da für die eingesetzten Mittel dosisabhängige pharmakologische Wirkungen bei bestimmten Indikationen (Krebserkrankungen aller Art) behauptet werden, müssten sie als Arzneimittel aufzufassen sein. Arzneimittel unterliegen dem Arzneimittelgesetz und müssen in einem aufwendigen Verfahren zugelassen werden, in dem geprüft wird, ob von dem Mittel eine Gefahr ausgeht und ob eine Wirksamkeit vorhanden ist. Offensichtlich sind Amanita-Mittel aber nicht als Arzneimittel zugelassen.
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Möglicherweise wird bei dieser Therapieform die homöopathische Potenzierung der Amanita-Mittel nur deshalb gewählt, um die Mittel auf einfache und preiswerte Weise registrierungsfähig zu gestalten, da homöopathische Mittel (als Mittel der [[Besondere Therapierichtungen|"besonderen Therapierichtungen"]]) prinzipiell kein komplexes Zulassungsverfahren und keinen Nachweis einer therapeutischen Wirksamkeit benötigen. Allerdings müsste dann die minimale Verdünnung D4 (1:10.000) sein, und es dürften sich in der zu verdünnenden Ursubstanz keine verschreibungspflichtige Substanzen finden. Die Richtlinie 2001/83/EG der legt EU-weit fest, wie das so genannte "Vereinfachte Verfahren" für die Genehmigung von homöopathischen Arzneimitteln abläuft:
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Möglicherweise wird bei dieser Therapieform die homöopathische Potenzierung der Amanita-Mittel nur deshalb gewählt, um die Mittel auf einfache und preiswerte Weise registrierungsfähig zu gestalten, da homöopathische Mittel (als Mittel der [[Besondere Therapierichtungen|"besonderen Therapierichtungen"]]) prinzipiell kein komplexes Zulassungsverfahren und keinen Nachweis einer therapeutischen Wirksamkeit benötigen. Allerdings müsste es dann die minimale Verdünnung D4 (1:10.000) sein, und es dürften sich in der zu verdünnenden Ursubstanz keine verschreibungspflichtige Substanzen finden. Die Richtlinie 2001/83/EG der legt EU-weit fest, wie das so genannte "Vereinfachte Verfahren" für die Genehmigung von homöopathischen Arzneimitteln abläuft:
    
:''Angesichts der Besonderheiten der homöopathischen Arzneimittel, wie etwa ihrer sehr geringen Wirkstoffkonzentration, und der Schwierigkeit der Anwendung der herkömmlichen statistischen Methoden bei klinischen Versuchen erscheint es wünschenswert, ein besonderes vereinfachtes Registrierungsverfahren für solche homöopathischen Arzneimittel vorzusehen, die ohne therapeutische Indikation und in einer Zubereitungsform und einer Dosierung, die kein Risiko für den Patienten darstellen, in Verkehr gebracht werden.''
 
:''Angesichts der Besonderheiten der homöopathischen Arzneimittel, wie etwa ihrer sehr geringen Wirkstoffkonzentration, und der Schwierigkeit der Anwendung der herkömmlichen statistischen Methoden bei klinischen Versuchen erscheint es wünschenswert, ein besonderes vereinfachtes Registrierungsverfahren für solche homöopathischen Arzneimittel vorzusehen, die ohne therapeutische Indikation und in einer Zubereitungsform und einer Dosierung, die kein Risiko für den Patienten darstellen, in Verkehr gebracht werden.''
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:''Das vereinfachte Verfahren kann für homöopathische Arzneimittel dann in Anspruch genommen werden, wenn ihnen eine besondere Heilanzeige fehlt, sie für die äußerliche oder orale Anwendung bestimmt sind, der Verdünnungsgrad mindestens 1:10.000 ist (entsprechend einer Potenz von D4/C2) und bestimmte Konzentrationen verschreibungspflichtiger Stoffe nicht überschritten werden. Es muss kein Wirksamkeitsnachweis erbracht werden. In Deutschland werden solche Fertigarzneimittel in ein Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen. Für sie gelten spezielle Kennzeichnungspflichten, beispielsweise dass keine therapeutische Indikation angegeben werden darf. Die Angabe lautet: „Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation''.<ref>http://de.wikipedia.org/wiki/Hom%C3%B6opathisches_Arzneimittel</ref><ref>Umsetzung in deutschen Arzneimittelgesetz in [http://www.bundesrecht.juris.de/amg_1976/__38.html § 38 AMG], [http://www.bundesrecht.juris.de/amg_1976/__39.html § 39 AMG]</ref>
 
:''Das vereinfachte Verfahren kann für homöopathische Arzneimittel dann in Anspruch genommen werden, wenn ihnen eine besondere Heilanzeige fehlt, sie für die äußerliche oder orale Anwendung bestimmt sind, der Verdünnungsgrad mindestens 1:10.000 ist (entsprechend einer Potenz von D4/C2) und bestimmte Konzentrationen verschreibungspflichtiger Stoffe nicht überschritten werden. Es muss kein Wirksamkeitsnachweis erbracht werden. In Deutschland werden solche Fertigarzneimittel in ein Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen. Für sie gelten spezielle Kennzeichnungspflichten, beispielsweise dass keine therapeutische Indikation angegeben werden darf. Die Angabe lautet: „Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation''.<ref>http://de.wikipedia.org/wiki/Hom%C3%B6opathisches_Arzneimittel</ref><ref>Umsetzung in deutschen Arzneimittelgesetz in [http://www.bundesrecht.juris.de/amg_1976/__38.html § 38 AMG], [http://www.bundesrecht.juris.de/amg_1976/__39.html § 39 AMG]</ref>
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Aktuell (Februar 2011) scheinen alle homöopathischen Amanita-Präparate mit Verdünnungen unter 1:10.000 (< D4) vom Markt verschwunden zu sein. Allerdings finden sich noch zahlreiche Hinweise auf die D2 und D3 Mittel. Auch wird ausführlich auf diese in den Veröffentlichungen eingegangen. Aktuell werden D4-Mittel angeboten, so von der Firma [[DHU]]. Allerdings wären nun - nach Riedes Berechnungen - zum beabsichtigten Enzymblock eine Menge von 10 Litern des D4-Arzneimittels notwendig. 50 ml kosten bei der DHU 13,86 Euro. Für 10 Liter müssten demnach 200 x 13,86, also 2772 Euro ausgegeben werden.
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Aktuell (Februar 2011) scheinen alle homöopathischen Amanita-Präparate mit Verdünnungen unter 1:10.000 (< D4) vom Markt verschwunden zu sein. Allerdings finden sich noch zahlreiche Hinweise auf die D2- und D3-Mittel. Auch wird ausführlich auf diese in den Veröffentlichungen eingegangen. Aktuell werden D4-Mittel angeboten, so von der Firma [[DHU]]. Allerdings wären nun - nach Riedes Berechnungen - zum beabsichtigten Enzymblock eine Menge von 10 Litern des D4-Arzneimittels notwendig. 50 ml kosten bei der DHU 13,86 Euro. Für 10 Liter müssten demnach 200 x 13,86, also 2772 Euro ausgegeben werden.
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Auch dürften die Mittel nicht mit Indikationen beworben und verkauft werden, auf dem Beipackzettel dürfte keine Erkrankung genannt werden, für die das Mittel gedacht sein soll. Auch dürften sich in der verwendeten Urtinktur keine "verschreibungspflichtige Substanzen" finden.
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Auch dürften die Mittel nicht mit Indikationen beworben und verkauft werden; auf dem Beipackzettel dürfte keine Erkrankung genannt werden, für die das Mittel gedacht sein soll. Auch dürfen sich in der verwendeten Urtinktur keine "verschreibungspflichtige Substanzen" finden.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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