Änderungen

Zeile 35: Zeile 35:     
Das Tierschutzgesetz sieht als oberste Prämisse an, Schmerzen, Leiden oder Schäden an den Versuchstieren möglichst gering zu halten. Deshalb müssen potentiell schmerzhafte Tierversuche (z. B. Operationen, Gewebstransplantationen) grundsätzlich unter Betäubung und ausreichender Schmerzstillung vorgenommen werden. Ausnahmen sieht das Gesetz nur vor, wenn entweder die Narkose für das Tier belastender wäre als der Eingriff allein oder es dem Versuchszweck entgegensteht.
 
Das Tierschutzgesetz sieht als oberste Prämisse an, Schmerzen, Leiden oder Schäden an den Versuchstieren möglichst gering zu halten. Deshalb müssen potentiell schmerzhafte Tierversuche (z. B. Operationen, Gewebstransplantationen) grundsätzlich unter Betäubung und ausreichender Schmerzstillung vorgenommen werden. Ausnahmen sieht das Gesetz nur vor, wenn entweder die Narkose für das Tier belastender wäre als der Eingriff allein oder es dem Versuchszweck entgegensteht.
  −
Die Genehmigungsbehörden, meist das zuständige Regierungspräsidium, wird bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen von einer Ethikkommission unterstützt (§15 TSchG). Diese Kommissionen sind zu zwei Dritteln mit fachkundigen Veterinären, Ärzten und Naturwissenschaftlern und zu einem Drittel aus Vorschlagslisten von
      
==Quellenverzeichnis==
 
==Quellenverzeichnis==
8.902

Bearbeitungen