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| ==Gesetzliche Grundlagen des Tierschutzes== | | ==Gesetzliche Grundlagen des Tierschutzes== |
| + | Nach § 1 des deutschen Tierschutzgesetzes werden Tiere als „Mitgeschöpfe“ anerkannt und das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden ohne vernünftigen Grund ist verboten. Tierversuche werden in §§ 7–9 Tierschutzgesetz geregelt. Darin werden zunächst Grundsätze für Tierversuche festgelegt (Definition; Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden; ethische Vertretbarkeit, Unerlässlichkeit für das wissenschaftliche Forschungsvorhaben). Laut § 7 dürfen Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden zum Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, zum Erkennen von Umweltgefährdungen, zur Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit und im Rahmen der Grundlagenforschung zugefügt werden.<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html Tierschutzgesetz]</ref> |
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| + | Außerdem ist festgelegt, dass jeder Tierversuch in Deutschland einer Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf. Hier wird detailliert geregelt, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind. So muss z. B. detailliert wissenschaftlich begründet werden, warum man diesen Versuch unbedingt am Tier durchführen muss. Außerdem sind natürlich Nachweise über eine geeignete personelle, räumliche und organisatorische Ausstattung vorzulegen. Bestimmte Versuchsvorhaben sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen, sie müssen aber bei der Behörde in entsprechender Form angezeigt werden. Dabei handelt es sich zum einen um Versuche, die durch nationale Gesetze oder Rechtsakte der Europäischen Union vorgeschrieben sind, zum anderen um Versuche, die mit keinen Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden sind (z. B. Blutabnahme zur Gewinnung von Zellen für Zellkulturen). Diese Tiere tauchen aber auch in der Tierversuchsstatistik auf. |
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| + | Im Weiteren wird bestimmt, dass jede Einrichtung, die Tierversuche durchführen möchte, einen Tierschutzbeauftragten benennen muss. Diese müssen entweder Tierärzte, Ärzte oder Biologen der Fachrichtung Zoologie sein. Sie sind dafür verantwortlich, im Betrieb auf die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Regelungen zu achten sowie die mit dem Umgang mit den Versuchstieren befassten Personen zu beraten. |
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| + | Nach dem Tierschutzgesetz dürfen auch nur Personen mit entsprechender Qualifikation Versuche an Tieren durchführen. In den letzten Jahren sind die genehmigenden Behörden dazu übergegangen, nur noch das Studium der Veterinärmedizin oder eine vergleichbar qualifizierende Ausbildung (z. B. im Fach Humanmedizin oder Biologie oder als medizinisch-technischer Assistent) in Verbindung mit einer entsprechenden Weiterbildung als Nachweis der Qualifikation zu akzeptieren. |
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| + | Das Tierschutzgesetz sieht als oberste Prämisse an, Schmerzen, Leiden oder Schäden an den Versuchstieren möglichst gering zu halten. Deshalb müssen potentiell schmerzhafte Tierversuche (z. B. Operationen, Gewebstransplantationen) grundsätzlich unter Betäubung und ausreichender Schmerzstillung vorgenommen werden. Ausnahmen sieht das Gesetz nur vor, wenn entweder die Narkose für das Tier belastender wäre als der Eingriff allein oder es dem Versuchszweck entgegensteht. |
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| + | Die Genehmigungsbehörden, meist das zuständige Regierungspräsidium, wird bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen von einer Ethikkommission unterstützt (§15 TSchG). Diese Kommissionen sind zu zwei Dritteln mit fachkundigen Veterinären, Ärzten und Naturwissenschaftlern und zu einem Drittel aus Vorschlagslisten von |
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| ==Quellenverzeichnis== | | ==Quellenverzeichnis== |