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Nach eigenen Angaben sei Pfeiffer in der Direktion 3 der Berliner Polizei als Kriminaloberkommissarin bei der dortigen Direktion für Verbrechensbekämpfung (VB I) in der Kruppstraße beschäftigt.
 
Nach eigenen Angaben sei Pfeiffer in der Direktion 3 der Berliner Polizei als Kriminaloberkommissarin bei der dortigen Direktion für Verbrechensbekämpfung (VB I) in der Kruppstraße beschäftigt.
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Im November 2009 hätte sie einen komplexen Fall zu bearbeiten gehabt, der auf einen Strafantrag eines bayrischen Beamten gegen einen Richter beim Berliner Amtsgericht Tiergarten zurückgegangen sein soll. Im Zuge ihrer Ermittlung habe sie sodann durch Recherche, insbesondere im Internet, festgestellt, daß es keine ''Gesetzesgrundlage für meine polizeiliche Sachbearbeitung'' gebe und sie daher ''kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung ohne STPO'' durchführe. Dies hätte bei ihr zu einer Art Verwirrung geführt (Zitat: ''Allerdings wurde mir beim Lesen nicht so recht klar, was das alles bedeutet'' [...] ''Meine vermeintlich heile Polizistinnenwelt war plötzlich und ohne Vorwarnung
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Im November 2009 hätte sie einen komplexen Fall zu bearbeiten gehabt, der auf einen Strafantrag eines bayrischen Beamten gegen einen Richter beim Berliner Amtsgericht Tiergarten zurückgegangen sein soll. Im Zuge ihrer Ermittlung habe sie sodann durch Recherche, insbesondere im Internet, festgestellt, daß es keine ''Gesetzesgrundlage für meine polizeiliche Sachbearbeitung'' gebe und sie daher ''kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung ohne STPO'' durchführe. Dies hätte bei ihr zu einer Art Verwirrung geführt (Zitat: ''Allerdings wurde mir beim Lesen nicht so recht klar, was das alles bedeutet'' [...] ''Meine vermeintlich heile Polizistinnenwelt war plötzlich und ohne Vorwarnung völlig aus den Fugen geraten.'') und zum Glauben daß ihre beruflichen Tätigkeiten auf dem  Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) basierten. Auch sei sie in Wirklichkeit eine "Beamtin des Deutschen Reiches (mindestens Stand 31.12.1937" und ''mein dienstliches Handeln erfolgt nach Gesetzgebung des Deutschen Reiches''. Demnach sei die Bundesrepublik Deutschland als eine NGO aufzufassen (Nichtregierungsorganisation, wie etwa das Rote Kreuz) und die Gesetze der Bundesrepublik seien in Wirklichkeit Regelungen vergleichbar mit den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" im BGB. Auch ist sie Anhängerin der irrigen Ansicht, daß es "fehlende Richterunterschiften" auf Dokumenten wie Durchsuchungsbeschlüssen gebe und diese sich ebenfalls an den Bestimmungen des BGB zu orientieren hätten. Sie habe entsprechend vergeblich bei Vorgesetzten dagegen remonstriert, was zu einer Zerrüttung des vertrauensverhältnisses zu den Vorgesetzten geführt habe. Auch hätte sie nun Angst vor einem Bürgerkrieg drohte sie, falls die Berliner Bürger erkennen würden, daß es keine geltende Rechtsgrundlagen für polizeiliches Handeln gebe. Stattdessen sei das Besatzungsrecht weiterhin für sie gültig (''Mein dienstliches Handeln erfolgt aufgrund Befehls der Alliierten''), auch dies eine typische KRR-Argumentation. In einem offenen Brief wandte sie sich an die britische Botschaft in berlin und fragte nach ihren "Einsatzbefehlen". Letztendlich stellte sich Ivette Pfeiffer selbst unter "Selbstverwaltung gemäß UN-Resolution".
völlig aus den Fugen geraten.'') und zum Glauben daß ihre beruflichen Tätigkeiten auf dem  Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) basierten. Auch sei sie in Wirklichkeit eine "Beamtin des Deutschen Reiches (mindestens Stand 31.12.1937" und ''mein dienstliches Handeln erfolgt nach Gesetzgebung des Deutschen Reiches''. Demnach sei die Bundesrepublik Deutschland als eine NGO aufzufassen (Nichtregierungsorganisation, wie etwa das Rote Kreuz) und die Gesetze der Bundesrepublik seien in Wirklichkeit Regelungen vergleichbar mit den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" im BGB. Auch ist sie Anhängerin der irrigen Ansicht, daß es "fehlende Richterunterschiften" auf Dokumenten wie Durchsuchungsbeschlüssen gebe und diese sich ebenfalls an den Bestimmungen des BGB zu orientieren hätten. Sie habe entsprechend vergeblich bei Vorgesetzten dagegen remonstriert, was zu einer Zerrüttung des vertrauensverhältnisses zu den Vorgesetzten geführt habe. Auch hätte sie nun Angst vor einem Bürgerkrieg drohte sie, falls die Berliner Bürger erkennen würden, daß es keine geltende Rechtsgrundlagen für polizeiliches Handeln gebe. Stattdessen sei das Besatzungsrecht weiterhin für sie gültig (''Mein dienstliches Handeln erfolgt aufgrund Befehls der Alliierten''), auch dies eine typische KRR-Argumentation. In einem offenen Brief wandte sie sich an die britische Botschaft in berlin und fragte nach ihren "Einsatzbefehlen". Letztendlich stellte sich Ivette Pfeiffer selbst unter "Selbstverwaltung gemäß UN-Resolution".
      
Es kam zu einer polizeiärztlichen Untersuchung und Pfeiffer wurde befristet zunächst für eine kurze Zeit "uneingeschränkt dienstfähig" eingestuft. Ab Januar 2010 berief sie sich auf das Grundrecht aus Artikel 20 IV des Grundgesetzes und reichte ein Urlaubsgesuch ein.
 
Es kam zu einer polizeiärztlichen Untersuchung und Pfeiffer wurde befristet zunächst für eine kurze Zeit "uneingeschränkt dienstfähig" eingestuft. Ab Januar 2010 berief sie sich auf das Grundrecht aus Artikel 20 IV des Grundgesetzes und reichte ein Urlaubsgesuch ein.
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