Änderungen

Zeile 38: Zeile 38:  
==Zitate==
 
==Zitate==
 
*"Landgericht Hildesheim – Irreführende Indikationsangaben in Heilpraktikerwerbung<br>Eine Heilpraktikerin hatte im Internet für eine "SanaZon-Therapie" geworben, die auf einer Diagnose mittels Dunkelfeldmikroskopie, Iris-Diagnose und Gespräch beruht und die Elemente Ozon, Isopathie, Spagyrik und Homöopathie enthält. Für diese Therapie hatte sie in ihrer Werbung verschiedene Anwendungsgebiete angegeben, u.a. Herz-Kreislauf-Leiden, Schlaganfälle, Thrombosen und Augenkrankheiten. Das Landgericht Hildesheim untersagte der Heilpraktikerin die Werbung mit den betreffenden Anwendungsgebieten, da wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist, dass die von der Heilpraktikerin beworbene Therapie die genannten Krankheiten heilen oder lindern kann. Grundlage für das Verbot ist § 3 Ziffer 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist eine Werbung irreführend, mit der Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Die Heilpraktikerin hatte angeboten, in ihrer Werbung den einschränkenden Zusatz zu veröffentlichen, dass ihre Therapie und Methoden schulmedizinisch nicht gesichert seien. Das Gericht stellte fest, dass ein derartiger Zusatz nichts an der Unzulässigkeit der verbotenen Angaben ändern würde. (Urteil 11 O 19/09 vom 04.11.2009)"
 
*"Landgericht Hildesheim – Irreführende Indikationsangaben in Heilpraktikerwerbung<br>Eine Heilpraktikerin hatte im Internet für eine "SanaZon-Therapie" geworben, die auf einer Diagnose mittels Dunkelfeldmikroskopie, Iris-Diagnose und Gespräch beruht und die Elemente Ozon, Isopathie, Spagyrik und Homöopathie enthält. Für diese Therapie hatte sie in ihrer Werbung verschiedene Anwendungsgebiete angegeben, u.a. Herz-Kreislauf-Leiden, Schlaganfälle, Thrombosen und Augenkrankheiten. Das Landgericht Hildesheim untersagte der Heilpraktikerin die Werbung mit den betreffenden Anwendungsgebieten, da wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist, dass die von der Heilpraktikerin beworbene Therapie die genannten Krankheiten heilen oder lindern kann. Grundlage für das Verbot ist § 3 Ziffer 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist eine Werbung irreführend, mit der Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Die Heilpraktikerin hatte angeboten, in ihrer Werbung den einschränkenden Zusatz zu veröffentlichen, dass ihre Therapie und Methoden schulmedizinisch nicht gesichert seien. Das Gericht stellte fest, dass ein derartiger Zusatz nichts an der Unzulässigkeit der verbotenen Angaben ändern würde. (Urteil 11 O 19/09 vom 04.11.2009)"
 +
*"SanaZon® kann das Blut zurück in einen besseren Zustand entwickeln und sorgt so für eine effektivere Behandlung durch eine bessere Fließfähigkeit des Blutes.<br>Ein anschaulicher Vergleich: Versuchen Sie bitte einmal Honig durch einen Strohhalm zu saugen. Es wird Ihnen wahrscheinlich kaum gelingen. Ähnlich verhält es sich mit der Pumpleistung unseres Herzens bei belastetem Blut." (Quelle: www.sanazon.de/1-0-Home.html)
    
==Literatur==
 
==Literatur==
22.547

Bearbeitungen