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:''"Mittel, deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt ist, sind daher gemäß Nr. 4.1 der Richtlinien zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO regelmäßig nicht beihilfefähig."''<ref>http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=2993</ref>
 
:''"Mittel, deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt ist, sind daher gemäß Nr. 4.1 der Richtlinien zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO regelmäßig nicht beihilfefähig."''<ref>http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=2993</ref>
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Ein Gutachter der Kammer stellte im Rahmen des Verfahrens fest, dass ''bei homöopathischen Präparaten'' ... ''allgemein keine Aussicht''.. bestehe, ''eine therapeutische Wirksamkeit wissenschaftlich fundiert nachzuweisen''.
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Ein Gutachter der Kammer stellte im Rahmen des Verfahrens fest, dass ''bei homöopathischen Präparaten'' ... ''allgemein keine Aussicht''.. bestehe, ''eine therapeutische Wirksamkeit wissenschaftlich fundiert nachzuweisen''. Unter anderen zitierte das Verwaltungsgericht Saarlouis auch diesen, ursprünglich unter Esowatch erschienen Artikel.
    
==Chemische Zusammensetzung==
 
==Chemische Zusammensetzung==
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