Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
335 Bytes hinzugefügt ,  21:01, 2. Dez. 2010
Zeile 19: Zeile 19:     
==Rechtslage==
 
==Rechtslage==
Anbietern derartiger Produkte ist es ausdrücklich nicht erlaubt Heilversprechen anzugeben ("Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" und "Heilmittelwerbegesetz"). Für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Werbung gelten wegen der besonderen Schutzwürdigkeit der menschlichen Gesundheit strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit.<ref>Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 Rn. 354 m.w.N.</ref>
+
Anbietern derartiger Produkte ist es ausdrücklich nicht erlaubt Heilversprechen anzugeben ("Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" und "Heilmittelwerbegesetz"). Für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Werbung gelten wegen der besonderen Schutzwürdigkeit der menschlichen Gesundheit strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit, die im Heilmittelwerbegestz geregelt sind.<ref>Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 Rn. 354 m.w.N.</ref>
 +
 
 +
Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kann bei Heilschmuck greifen. Die Werbung mit wissenschaftlich nicht nachprüfbaren Wirkungen zur "Heilung" ist gem. §§ 1, 3 UWG unzulässig.<ref>OLG Frankfurt WRP 1981, 467; KG WRP 1976, 372; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 3 Rn. 150</ref>
    
==Quellennachweise==
 
==Quellennachweise==
18.323

Bearbeitungen

Navigationsmenü