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Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kann bei Heilschmuck greifen. Die Werbung mit wissenschaftlich nicht nachprüfbaren Wirkungen zur "Heilung" ist gem. §§ 1, 3 UWG unzulässig.<ref>OLG Frankfurt WRP 1981, 467; KG WRP 1976, 372; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 3 Rn. 150</ref>
 
Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kann bei Heilschmuck greifen. Die Werbung mit wissenschaftlich nicht nachprüfbaren Wirkungen zur "Heilung" ist gem. §§ 1, 3 UWG unzulässig.<ref>OLG Frankfurt WRP 1981, 467; KG WRP 1976, 372; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 3 Rn. 150</ref>
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In einem Rechtsstreit vor dem Hamburger&nbsp;Landgericht wurde im August 2008 entschieden<ref>
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Az.: 327&nbsp;O&nbsp;204/08</ref>, dass es gemäß §§&nbsp;3,&nbsp;4 Nr.&nbsp;11,&nbsp;5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und gemäß §§&nbsp;1&nbsp;I Nr.&nbsp;2,&nbsp;3 S.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 HWG (Heilmittelwerbegesetz) irreführend ist, bestimmten Steinen (als Heilsteine) krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die so genannten "Heilsteine" heilende Wirkung entfalten. Insbesondere sei es verboten, für krankheitsbezogen beworbene Mittel/Gegenstände in der Weise zu werben, dass der Käufer therapeutische Wirkungen erwartet, denen das Mittel in Wahrheit nicht gerecht wird oder deren Wirkung nicht hinreichend gesichert ist. <ref>http://www.it-recht-kanzlei.de/irrefuehrende-werbung-heilsteine.html</ref>
    
==Quellennachweise==
 
==Quellennachweise==
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