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Das Arznei-Telegramm fand im Jahr 2002 in einer kritischen Analyse gerade einmal fünf randomisierte klinische Studien zu Aloe vera. Bei der Behandlung von Druckulzera wirkte das Aloe Gel bei 49&nbsp;Patienten nicht besser als ein mit Kochsalzlösung getränkter Gaze-Verband. Als Zusatz zur Standard-Wundbehandlung scheint es den Heilungsprozess nach einer weiteren Untersuchung an 40&nbsp;Patienten sogar zu hemmen. Der vorbeugende Einsatz von Aloe-Gel bei 194&nbsp;Brustkrebspatientinnen, die einer Bestrahlung unterzogen wurden, zeigte im Vergleich zu [[Placebo]] keinen Unterschied. Eine nachgeschobene Studie an weiteren 73&nbsp;Patientinnen konnte das Resultat nicht widerlegen<ref>Arznei-Telegramm: Warnhinweis. Pflanzliche Arzneimittel: Hinweise auf Krebsrisiko fehlen im Beipackzettel. AT Nr.8, 82, 1996</ref>.
 
Das Arznei-Telegramm fand im Jahr 2002 in einer kritischen Analyse gerade einmal fünf randomisierte klinische Studien zu Aloe vera. Bei der Behandlung von Druckulzera wirkte das Aloe Gel bei 49&nbsp;Patienten nicht besser als ein mit Kochsalzlösung getränkter Gaze-Verband. Als Zusatz zur Standard-Wundbehandlung scheint es den Heilungsprozess nach einer weiteren Untersuchung an 40&nbsp;Patienten sogar zu hemmen. Der vorbeugende Einsatz von Aloe-Gel bei 194&nbsp;Brustkrebspatientinnen, die einer Bestrahlung unterzogen wurden, zeigte im Vergleich zu [[Placebo]] keinen Unterschied. Eine nachgeschobene Studie an weiteren 73&nbsp;Patientinnen konnte das Resultat nicht widerlegen<ref>Arznei-Telegramm: Warnhinweis. Pflanzliche Arzneimittel: Hinweise auf Krebsrisiko fehlen im Beipackzettel. AT Nr.8, 82, 1996</ref>.
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==Landgericht Mainz stuft 'B.&nbsp;Vitan Aloe Vera Saft' als Arzneimittel ein==
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==Einstufung als Arzneimittel==
 
Das LG&nbsp;Mainz (Az.&nbsp;11&nbsp;HK&nbsp;0&nbsp;76/98) hat in einem Urteil vom 16.&nbsp;April 1999 den Vertrieb und die Bewerbung des Produktes B.&nbsp;Vitan Aloe Vera Saft wegen Verstoßes gegen §&nbsp;21 Arzneimittelgesetz, §&nbsp;3a Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb untersagt. Das Gericht folgte nicht der Ansicht der beklagten Firma, dass es sich bei dem Saft um ein Lebensmittel bzw. ein [[Nahrungsergänzungsmittel]] handele. Dass sich in der Bundesrepublik weiterhin Aloe-Säfte im Verkehr befinden, liegt an der Binsenweisheit: 'Wo kein Kläger, da kein Richter'.
 
Das LG&nbsp;Mainz (Az.&nbsp;11&nbsp;HK&nbsp;0&nbsp;76/98) hat in einem Urteil vom 16.&nbsp;April 1999 den Vertrieb und die Bewerbung des Produktes B.&nbsp;Vitan Aloe Vera Saft wegen Verstoßes gegen §&nbsp;21 Arzneimittelgesetz, §&nbsp;3a Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb untersagt. Das Gericht folgte nicht der Ansicht der beklagten Firma, dass es sich bei dem Saft um ein Lebensmittel bzw. ein [[Nahrungsergänzungsmittel]] handele. Dass sich in der Bundesrepublik weiterhin Aloe-Säfte im Verkehr befinden, liegt an der Binsenweisheit: 'Wo kein Kläger, da kein Richter'.
  
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