Unter dem Aktenzeichen vG 33 L259.tl befasste sich das VG Berlin mit dem Antrag und wies den Antrag am 6.6.2011 zurück:
Unter dem Aktenzeichen vG 33 L259.tl befasste sich das VG Berlin mit dem Antrag und wies den Antrag am 6.6.2011 zurück:
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:''..Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zufückgewiesen<br>Der Antragsteller trägt die Kosten den Verfahrens<br>Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-Euro festgesetzt..''
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:''Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zufückgewiesen<br>Der Antragsteller trägt die Kosten den Verfahrens<br>Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-Euro festgesetzt''
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Das Gericht sag den Antrag als "unzulässig" an, da Antragssteller Van Geest nach deutschen Recht keine Antragsbefugnis hat.