Unter dem Aktenzeichen vG 33 L259.tl befasste sich das VG Berlin mit dem Antrag
+
Unter dem Aktenzeichen vG 33 L259.tl befasste sich das VG Berlin mit dem Antrag und wies den Antrag am 6.6.2011 zurück:
+
+
:''..Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zufückgewiesen<br>Der Antragsteller trägt die Kosten den Verfahrens<br>Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-Euro festgesetzt..''