| Ein deutsches Kaufhausunternehmen, das Steinsalz aus der pakistanischen Region Punjab als "Himalayasalz" anbot, wurde im Oktober 2010 in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Köln dazu verurteilt die Werbung einzustellen (Unterlassung), da sie gegen das Gesetz zum unlauteren Wettbewerb UWG verstösst. Das verurteilte Unternehmen musste auch die gesamten Gerichtskosten tragen.<ref>OLG Köln: Himalaya-Salz – Irreführung über die geografische Herkunft eines Produktes Urteil vom 01.10.2010 – 6 U 71/10. Vorurteil: Landgerichts Köln – 31 O 660/09</ref> Das Gericht sah in diesem Falle eine "Irreführung über die geografische Herkunft eines Produktes". Zitat aus dem Urteil: | | Ein deutsches Kaufhausunternehmen, das Steinsalz aus der pakistanischen Region Punjab als "Himalayasalz" anbot, wurde im Oktober 2010 in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Köln dazu verurteilt die Werbung einzustellen (Unterlassung), da sie gegen das Gesetz zum unlauteren Wettbewerb UWG verstösst. Das verurteilte Unternehmen musste auch die gesamten Gerichtskosten tragen.<ref>OLG Köln: Himalaya-Salz – Irreführung über die geografische Herkunft eines Produktes Urteil vom 01.10.2010 – 6 U 71/10. Vorurteil: Landgerichts Köln – 31 O 660/09</ref> Das Gericht sah in diesem Falle eine "Irreführung über die geografische Herkunft eines Produktes". Zitat aus dem Urteil: |
− | :''..Entgegen dem Berufungsvorbringen kommt es für das vom Landgericht ausgesprochene Verbot nicht entscheidend auf die dem Sachverständigenbeweis zugängliche Frage an, ob die Region, aus der das Steinsalz stammt, nach objektiven geografischen Begriffen zum Himalaya gehört; eine bindend definierte Herkunftsbezeichnung (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 36 – Spreewälder Gurken) liegt ersichtlich nicht vor. Maßgebend ist vielmehr die durch Produktbezeichnung und Produktaufmachung geweckte Erwartung der angesprochenen Verbraucher, also eine vom Wettbewerbsgericht festzustellende Erfahrungstatsache. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verbindet der durchschnittlich informierte deutsche Verbraucher mit der Angabe “Himalaya” die Vorstellung von einer Hochgebirgsregion mit den höchsten Erhebungen der Erde. Durch die Aufmachung mit dem Bild eines schneebedeckten Gipfels wird diese Vorstellung noch verstärkt. Der aufmerksame Verbraucher, der nach Aufklappen des Faltetiketts erfährt, dass “Himalaya-Kristallsalz” vor mehr als 250 Mio. Jahren durch die Austrocknung eines Urmeeres entstanden sei, wird zwar kaum annehmen, dass der Salzabbau in extremer, gefahrvoller Höhe über dem heutigen Meeresspiegel außerhalb jeder Zivilisation unter Schnee und Eis erfolge. Trotz seiner Gewöhnung an werbliche Übertreibungen wird er aber zumindest davon ausgehen, dass das Salz in einem Tal oder am Fuß des Hochgebirgsmassivs gewonnen wird. Weniger zu Misstrauen veranlassen als in seinem Irrtum bestätigen wird ihn dabei das von der Berufung angeführte Beispiel des “Bad Reichenhaller” Markensalzes, für das mit dem Bild schneebedeckter Berge und der Angabe “Alpensalz” auf der Verpackung geworben wird (Anlage BB 3, Bl. 302 d.A.); denn dieses Salz stammt tatsächlich aus einer Saline am Alpenrand und gerade nicht aus der Fränkisch-Schwäbischen Alb oder dem äußersten Alpenvorland. Dagegen findet der Abbau des von der Beklagten angebotenen Steinsalzes unstreitig im Tagebau in einer vom Himalaya-Massiv durch eine dichtbesiedelte Ebene getrennten, rund 200 km entfernten Hügellandschaft statt. Damit rechnet auch kein besonders aufmerksamer Verbraucher, der den englischsprachigen Text auf dem Etikett entziffert, wo von Salzminen Alexanders des Großen in den Regionen Karakorum (mit dem zweithöchsten Berg der Erde) und Kaschmir (am Hindukusch) die Rede ist.<br>9. Zur Recht hat das Landgericht die in Rede stehende Täuschung der Verbraucher als spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung angesehen, weil damit für die Preisbildung bedeutsame Exklusivitätserwartungen geweckt werden. An dieser Relevanz fehlt es nicht schon deshalb, weil im Bereich des Himalaya-Massivs kein qualitativ besseres Kristallsalz vorkommt und ein verständiger Käufer auch nicht annehmen wird, dass das Salz dort unter Extrembedingungen in unberührter Natur abgebaut wird.'' | + | :''..Entgegen dem Berufungsvorbringen kommt es für das vom Landgericht ausgesprochene Verbot nicht entscheidend auf die dem Sachverständigenbeweis zugängliche Frage an, ob die Region, aus der das Steinsalz stammt, nach objektiven geografischen Begriffen zum Himalaya gehört; eine bindend definierte Herkunftsbezeichnung (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 36 – Spreewälder Gurken) liegt ersichtlich nicht vor. Maßgebend ist vielmehr die durch Produktbezeichnung und Produktaufmachung geweckte Erwartung der angesprochenen Verbraucher, also eine vom Wettbewerbsgericht festzustellende Erfahrungstatsache. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verbindet der durchschnittlich informierte deutsche Verbraucher mit der Angabe “Himalaya” die Vorstellung von einer Hochgebirgsregion mit den höchsten Erhebungen der Erde. Durch die Aufmachung mit dem Bild eines schneebedeckten Gipfels wird diese Vorstellung noch verstärkt. Der aufmerksame Verbraucher, der nach Aufklappen des Faltetiketts erfährt, dass “Himalaya-Kristallsalz” vor mehr als 250 Mio. Jahren durch die Austrocknung eines Urmeeres entstanden sei, wird zwar kaum annehmen, dass der Salzabbau in extremer, gefahrvoller Höhe über dem heutigen Meeresspiegel außerhalb jeder Zivilisation unter Schnee und Eis erfolge. Trotz seiner Gewöhnung an werbliche Übertreibungen wird er aber zumindest davon ausgehen, dass das Salz in einem Tal oder am Fuß des Hochgebirgsmassivs gewonnen wird. Weniger zu Misstrauen veranlassen als in seinem Irrtum bestätigen wird ihn dabei das von der Berufung angeführte Beispiel des “Bad Reichenhaller” Markensalzes, für das mit dem Bild schneebedeckter Berge und der Angabe “Alpensalz” auf der Verpackung geworben wird (Anlage BB 3, Bl. 302 d.A.); denn dieses Salz stammt tatsächlich aus einer Saline am Alpenrand und gerade nicht aus der Fränkisch-Schwäbischen Alb oder dem äußersten Alpenvorland. Dagegen findet der Abbau des von der Beklagten angebotenen Steinsalzes unstreitig im Tagebau in einer vom Himalaya-Massiv durch eine dichtbesiedelte Ebene getrennten, rund 200 km entfernten Hügellandschaft statt. Damit rechnet auch kein besonders aufmerksamer Verbraucher, der den englischsprachigen Text auf dem Etikett entziffert, wo von Salzminen Alexanders des Großen in den Regionen Karakorum (mit dem zweithöchsten Berg der Erde) und Kaschmir (am Hindukusch) die Rede ist.<br>9. Zur Recht hat das Landgericht die in Rede stehende Täuschung der Verbraucher als spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung angesehen, weil damit für die Preisbildung bedeutsame Exklusivitätserwartungen geweckt werden. An dieser Relevanz fehlt es nicht schon deshalb, weil im Bereich des Himalaya-Massivs kein qualitativ besseres Kristallsalz vorkommt und ein verständiger Käufer auch nicht annehmen wird, dass das Salz dort unter Extrembedingungen in unberührter Natur abgebaut wird.''<ref>http://www.markenmagazin.de/olg-koeln-himalaya-salz-irrefuehrung-ueber-die-geografische-herkunft-eines-produktes-urteil-vom-01-10-2010-6-u-7110/</ref> |