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207 Bytes hinzugefügt ,  08:19, 25. Okt. 2010
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Die funktionellen Lebensmittel bewegen sich in Deutschland in der Grauzone zwischen Lebensmittel- und Arzneimittelgesetz. Sie gelten zwar als Lebensmittel und mussten daher bislang nicht die strengen Zulassungskriterien für Medikamente erfüllen, dürfen dafür aber – eigentlich - auch nicht mit „krankheitsbezogener“ Werbung vermarktet werden. Ausnahmeregelungen existieren jedoch für Lebensmittel, die als „diätetisch“ eingestuft werden.<ref>http://www.g-o.de/dossier-detail-139-4.html</ref>  
 
Die funktionellen Lebensmittel bewegen sich in Deutschland in der Grauzone zwischen Lebensmittel- und Arzneimittelgesetz. Sie gelten zwar als Lebensmittel und mussten daher bislang nicht die strengen Zulassungskriterien für Medikamente erfüllen, dürfen dafür aber – eigentlich - auch nicht mit „krankheitsbezogener“ Werbung vermarktet werden. Ausnahmeregelungen existieren jedoch für Lebensmittel, die als „diätetisch“ eingestuft werden.<ref>http://www.g-o.de/dossier-detail-139-4.html</ref>  
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Für Lebensmittel gilt in Deutschland ein Verbot für "gesundheitsbezogene" Werbung. So darf zum Beispiel nicht damit geworben werden, dass ein Lebensmittel Kinder vor Osteoporose im Alter schützt. Viele Werbeaussagen zu Functional Food wie "unterstützt die Immunabwehr" bewegen sich in einer rechtlichen Grauzone, gelten aber noch als zulässig.
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Hinsichtlich der werblichen Herausstellung gesundheitlicher Zusatznutzen gilt ab Juli 2007 die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union. Diese schränkt die Möglichkeit der Werbung mit nicht belegten gesundheitlichen Wirkungen stark ein.
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Abgesehen davon taucht der Begriff ''Functional Food'' bislang in keiner Rechtsnorm auf. Die entsprechenden Produkte fallen unter das allgemeine Lebensmittelrecht beziehungsweise unter die Rahmenrichtlinien für diätische Erzeugnisse. Bei Nährstoffen oder Lebensmitteln, die in der EU bisher in geringem Umfang verzehrt werden, greift die Novel-Nahrung-Verordnung vom 12. Mai 1997.
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Gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln bedürfen der Zulassung nach der Health-Claims-Verodnung, ebenso Angaben über die Reduzierung von Krankheitsrisiken wie "Calcium kann das Osteoporoserisiko senken" und für Angaben "über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern". Wie lange diese dauern, welche Anforderungen an die wissenschaftliche Absicherung gestellt werden und was überhaupt Angaben über Entwicklung und Gesundheit von Kindern sind und wie diese von allgemeinen gesundheitsbezogenen Angaben abzugrenzen sind, ist noch weitgehend unklar.<ref>http://www.bll.de/themen/health-claims/inkrafttreten-claims-verordnung/</ref>
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Hinsichtlich der werblichen Herausstellung gesundheitlicher Zusatznutzen gilt ab Juli 2007 die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union. Diese schränkt die Möglichkeit der Werbung mit nicht belegten gesundheitlichen Wirkungen stark ein.
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Viele Werbeaussagen zu Functional Food wie "unterstützt die Immunabwehr" bewegen sich in einer rechtlichen Grauzone, gelten aber noch als zulässig. Bei Nährstoffen oder Lebensmitteln, die in der EU bisher in geringem Umfang verzehrt werden, greift die Novel-Nahrung-Verordnung vom 12. Mai 1997.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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