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| ==Gesetzeslage (Deutschland)== | | ==Gesetzeslage (Deutschland)== |
− | Die Dienstleistungen von Wahrsagern, Magiern und Kartenlegern zur "spirituellen Lebenshilfe" ist laut Rechtssprechung in Deutschland eine "unmögliche Leistung". Daher besteht für die Anbieter auch kein Rechtsanspruch für ein Honorar, so entschied das Oberlandesgericht Stuttgart im Urteil mit dem Aktenzeichen 7 U 191/09. Das Stuttgarter Gericht traf diese Entscheidung im Falle einer Kartenlegerin, die per Telefon "Lebensberatung" anbietet. Auch wenn die Wahrsagerin dabei nicht versprochen hatte, dass das ihre Vorhersagen tatsächlich eintreten würden, besteht kein Honoraranspruch: ''"Ein Vergütungsanspruch besteht allerdings nicht, weil die von der Klägerin versprochenen Dienste objektiv unmöglich sind, so dass der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt (§§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB)."'' Auch eine Kundenzufriedenheit ändert dabei nichts, da laut Gericht ''..Inhalt und Qualität der Leistung werden durch den zugesagten Einsatz magischer Kräfte bestimmt.'' [...] ''Objektiv unmöglich ist eine Leistung, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann. Insbesondere ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass ein Vertrag, in dem sich eine Partei zum Einsatz magischer Kräfte verpflichtet, mit denen Lebensumstände positiv beeinflusst werden sollen - zum Beispiel Partnerschaftsprobleme gelöst werden sollen - auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, weil solche Kräfte nicht existieren. Das Gleiche gilt für die Übernahme einer Verpflichtung, die darauf hinausläuft, auf astrologischer Grundlage - dem Stand der Sterne - zu beraten und Weisungen für die Zukunft zu erteilen."'' | + | Die Dienstleistungen von Wahrsagern, Magiern und Kartenlegern zur "spirituellen Lebenshilfe" ist laut Rechtssprechung in Deutschland eine "unmögliche Leistung". Daher besteht für die Anbieter auch kein Rechtsanspruch für ein Honorar, so entschied das Oberlandesgericht Stuttgart im Urteil mit dem Aktenzeichen 7 U 191/09. Das Stuttgarter Gericht traf diese Entscheidung im Falle einer Kartenlegerin, die per Telefon "Lebensberatung" anbietet. Auch wenn die Wahrsagerin dabei nicht versprochen hatte, dass das ihre Vorhersagen tatsächlich eintreten würden, besteht kein Honoraranspruch: |
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| + | ''"Ein Vergütungsanspruch besteht allerdings nicht, weil die von der Klägerin versprochenen Dienste objektiv unmöglich sind, so dass der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt (§§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB)."'' |
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| + | Auch eine Kundenzufriedenheit ändert daran nichts, da laut Gericht: |
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| + | ''..Inhalt und Qualität der Leistung werden durch den zugesagten Einsatz magischer Kräfte bestimmt.'' [...] ''Objektiv unmöglich ist eine Leistung, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann. Insbesondere ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass ein Vertrag, in dem sich eine Partei zum Einsatz magischer Kräfte verpflichtet, mit denen Lebensumstände positiv beeinflusst werden sollen - zum Beispiel Partnerschaftsprobleme gelöst werden sollen - auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, weil solche Kräfte nicht existieren. Das Gleiche gilt für die Übernahme einer Verpflichtung, die darauf hinausläuft, auf astrologischer Grundlage - dem Stand der Sterne - zu beraten und Weisungen für die Zukunft zu erteilen."'' |
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| Neben diesem Urteil liegen weitere Urteile zu dieser Frage einer "unmöglichen Leistung" vor, etwa | | Neben diesem Urteil liegen weitere Urteile zu dieser Frage einer "unmöglichen Leistung" vor, etwa |
| zu einer "Psychographologin": ''„Ein Vertrag, mit dem sich eine Wahrsagerin ("Psychographologin") | | zu einer "Psychographologin": ''„Ein Vertrag, mit dem sich eine Wahrsagerin ("Psychographologin") |
− | verpflichtet, gegen Entgelt die vom anderen Vertragsteil bei ihr vorausgesetzten übersinnlichen Kräfte zu dessen Vorteil einzusetzen, ist wegen offenbarer Unmöglichkeit ungültig und nichtig.“<ref>OGH, 5.8.1959, 1 Ob 192/59.</ref> Zur "Unmöglichkeit der Leistung, § 275 BGB (Deutschland), ein Kommentar aus dem "Palandt" zum § 275 BGB: ''..3. Objektive Unmöglichkeit. Sie liegt vor, wenn die Leistung von niemanden'' ... ''erbracht werden kann. Unmöglichkeit ist gleichbedeutend mit genereller Unerfüllbarkeit. a) "Naturgesetzliche Unmöglichkeitkeit. Die Leistung ist unmöglich, wenn sie nach Naturgesetz oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann''.. | + | verpflichtet, gegen Entgelt die vom anderen Vertragsteil bei ihr vorausgesetzten übersinnlichen Kräfte zu dessen Vorteil einzusetzen, ist wegen offenbarer Unmöglichkeit ungültig und nichtig.“<ref>OGH, 5.8.1959, 1 Ob 192/59.</ref> Zur "Unmöglichkeit der Leistung, § 275 BGB (Deutschland), ein Kommentar aus dem "Palandt" zum § 275 BGB: |
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| + | ''..3. Objektive Unmöglichkeit. Sie liegt vor, wenn die Leistung von niemanden'' ... ''erbracht werden kann. Unmöglichkeit ist gleichbedeutend mit genereller Unerfüllbarkeit. a) "Naturgesetzliche Unmöglichkeitkeit. Die Leistung ist unmöglich, wenn sie nach Naturgesetz oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann''.. |
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| + | Auch das Heilmittelwerbegesetz [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/heilmwerbg/gesamt.pdf Wortlaut] gilt für Versprechungen in diesem Bereich: eine so genannte [[Geistheilen|"Fernheilung"]] (besser gesagt der Versuch einer Fernheilung, beispielsweise per Telefon) unterliegt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (AZ 1BvR 1226/06) vom 20. März 2007 in Deutschland den Bestimmungen des HWG. Derartigen "Heilern" ist jegliche Werbung zu ihrer Fernheilung – Fernbehandlung bei Strafe verboten. Unter ”Werbung” werden auch Erwähnung und erklärende Aussagen des Heilers dazu (z.B. auf seiner Homepage oder in Diskussionsforen) im Internet verstanden. Zitat HWG § 9: |
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− | Auch das Heilmittelwerbegesetz [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/heilmwerbg/gesamt.pdf Wortlaut] gilt für Versprechungen in diesem Bereich: eine so genannte [[Geistheilen|"Fernheilung"]] (besser gesagt der Versuch einer Fernheilung, beispielsweise per Telefon) unterliegt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (AZ 1BvR 1226/06) vom 20. März 2007 in Deutschland den Bestimmungen des HWG. Derartigen "Heilern" ist jegliche Werbung zu ihrer Fernheilung – Fernbehandlung bei Strafe verboten. Unter ”Werbung” werden auch Erwähnung und erklärende Aussagen des Heilers dazu (z.B. auf seiner Homepage oder in Diskussionsforen) im Internet verstanden. Zitat HWG § 9: ''Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden, oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Mensch oder Tier beruht (Fernbehandlung).'' § 15: ''Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig...…entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt...'', und eine Geldbusse bis zu 50.000 Euro droht in diesen Fällen.
| + | ''Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden, oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Mensch oder Tier beruht (Fernbehandlung).'' § 15: ''Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig...…entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt...'', und eine Geldbusse bis zu 50.000 Euro droht in diesen Fällen. |
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| Das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)" [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uwg_2004/gesamt.pdf Wortlaut] kann ebenfalls anwendbar sein: ''..§ 4. Unlauter handelt insbesondere, wer 2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen..'' | | Das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)" [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uwg_2004/gesamt.pdf Wortlaut] kann ebenfalls anwendbar sein: ''..§ 4. Unlauter handelt insbesondere, wer 2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen..'' |