Eine solche Zweckentfremdung sieht die Spendergemeinschaft sowohl darin, das Vermögen zur Begleichung privatrechtlicher Steuerforderungen für den Fall einer Einstufung als GBR, als auch das Vermögen zur Begleichung etwaiger Körperschaftssteuerzahlungen zu nutzen. Hierfür wird sich die Spenderinitiative darum bemühen, den Gesellschaftern trotz der scheinbar unüberwindbaren Streitigkeiten Wege aufzuzeigen, der notwendigen Namensänderungen zuzustimmen, um schlussendlich die Eintragung der Gemeinnützigkeit erfolgreich zu vollziehen.<br> | Eine solche Zweckentfremdung sieht die Spendergemeinschaft sowohl darin, das Vermögen zur Begleichung privatrechtlicher Steuerforderungen für den Fall einer Einstufung als GBR, als auch das Vermögen zur Begleichung etwaiger Körperschaftssteuerzahlungen zu nutzen. Hierfür wird sich die Spenderinitiative darum bemühen, den Gesellschaftern trotz der scheinbar unüberwindbaren Streitigkeiten Wege aufzuzeigen, der notwendigen Namensänderungen zuzustimmen, um schlussendlich die Eintragung der Gemeinnützigkeit erfolgreich zu vollziehen.<br> |