Das Bundesverfassungsgericht verbot am 20. März 2007 Werbung eines "Geistheilers", da diese dem Heilmittelwerbegesetz unterliegt.<ref>BvR 1226/06</ref> Andererseits ist laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 2. März 2004<ref>AZ: 1 BvR 784/03</ref> für Geistheiler und Wunderheiler keine Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich, wenn diese keine Heilung verspechen und keine Diagnosen stellen, was zu erheblicher Unruhe und Widerwillen bei Heilpraktikerverbänden führte. Ein eigenes Berufsbild wurde vom BVG jedoch damit nicht anerkannt. | Das Bundesverfassungsgericht verbot am 20. März 2007 Werbung eines "Geistheilers", da diese dem Heilmittelwerbegesetz unterliegt.<ref>BvR 1226/06</ref> Andererseits ist laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 2. März 2004<ref>AZ: 1 BvR 784/03</ref> für Geistheiler und Wunderheiler keine Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich, wenn diese keine Heilung verspechen und keine Diagnosen stellen, was zu erheblicher Unruhe und Widerwillen bei Heilpraktikerverbänden führte. Ein eigenes Berufsbild wurde vom BVG jedoch damit nicht anerkannt. |