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Der Verein wurde 1995 von dem Parapsychologen und Psychologen [[Harald Wiesendanger]] gegründet. Sein propagiertes Ziel war es, "seriöse" Praktiker von "unseriösen" zu trennen.<ref>Wiesendanger, H.: Das große Buch vom geistigen Heilen: Die umfassende Darstellung sämtlicher Methoden, Krankheiten auf geistigem Wege zu erkennen und zu behandeln. Bern, 1994, S.17</ref> 1998 wurde Wiesendanger putschartig von dem Rechtsanwalt Fiergau aus dem DGH herausgedrängt und gründete danach die "Internationale Vermittlungs­stelle für herausragende Heiler" (IVH) und die mit ihr zusammen arbeitende Stiftung "Auswege". Ein ähnlicher Verein wie der DGH ist der [[DGEIM]].
 
Der Verein wurde 1995 von dem Parapsychologen und Psychologen [[Harald Wiesendanger]] gegründet. Sein propagiertes Ziel war es, "seriöse" Praktiker von "unseriösen" zu trennen.<ref>Wiesendanger, H.: Das große Buch vom geistigen Heilen: Die umfassende Darstellung sämtlicher Methoden, Krankheiten auf geistigem Wege zu erkennen und zu behandeln. Bern, 1994, S.17</ref> 1998 wurde Wiesendanger putschartig von dem Rechtsanwalt Fiergau aus dem DGH herausgedrängt und gründete danach die "Internationale Vermittlungs­stelle für herausragende Heiler" (IVH) und die mit ihr zusammen arbeitende Stiftung "Auswege". Ein ähnlicher Verein wie der DGH ist der [[DGEIM]].
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Das Bundesverfassungsgericht verbot am 20.&nbsp;März 2007 Werbung eines "Geistheilers", da diese dem Heilmittelwerbegesetz unterliegt.<ref>BvR 1226/06</ref> Andererseits ist laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 2.&nbsp;März 2004<ref>AZ: 1&nbsp;BvR&nbsp;784/03</ref> für Geistheiler und Wunderheiler keine Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich, wenn diese keine Heilung verspechen und keine Diagnosen stellen, was zu erheblicher Unruhe und Widerwillen von Heilpraktikerverbänden führte. Ein eigenes Berufsbild wurde vom BVG jedoch damit nicht anerkannt.
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Das Bundesverfassungsgericht verbot am 20.&nbsp;März 2007 Werbung eines "Geistheilers", da diese dem Heilmittelwerbegesetz unterliegt.<ref>BvR 1226/06</ref> Andererseits ist laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 2.&nbsp;März 2004<ref>AZ: 1&nbsp;BvR&nbsp;784/03</ref> für Geistheiler und Wunderheiler keine Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich, wenn diese keine Heilung verspechen und keine Diagnosen stellen, was zu erheblicher Unruhe und Widerwillen bei Heilpraktikerverbänden führte. Ein eigenes Berufsbild wurde vom BVG jedoch damit nicht anerkannt.
    
==Aktivitäten==
 
==Aktivitäten==
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