Regelmäßig fehlt es an einem berechtigten Interesse des Schuldners, eine Unterwerfungserklärung zur konkreten Verletzungsform mit einem „Sofern-Hinweis“ (sofern den Werbeaussagen nicht folgender Hinweis vorausgeht ...) einzuschränken. | Regelmäßig fehlt es an einem berechtigten Interesse des Schuldners, eine Unterwerfungserklärung zur konkreten Verletzungsform mit einem „Sofern-Hinweis“ (sofern den Werbeaussagen nicht folgender Hinweis vorausgeht ...) einzuschränken. |