2013 veröffentlichte HOG "aus gegebenem Anlass" ein Statement zur Behandlung bei HIV/AIDS.<ref>http://homoeopathenohnegrenzen.de/ueber-uns/behandlung-bei-hivaids/ Aufruf am 18. September 2013</ref> Darin wird zumindest für HIV-Infektionen eingeräumt, dass es keinen Nachweis einer Wirksamkeit homöopathischer Behandlung gibt. HOG unterstütze deshalb "aktiv die antivirale Therapie in Ausbildung und Behandlung". Verwiesen wird auf die vereinseigene Ehtik-Richtlinie, wonach ein Patient "notfalls" an [[Schulmedizin|"die Schulmedizin"]] überwiesen werden müsse.<ref>http://homoeopathenohnegrenzen.de/fileadmin/formulare/Ethikrichtlinien_fuer_HOG-03-2012.pdf abgerufen am 18. September 2013. Der fragliche Artikel 4.2 lautet: ''HOG-Mitglieder halten sich an die Gesetze, die im Land gültig sind, vor allem was Infektionskrankheiten betrifft. Über allem steht aber die Sorgfaltspflicht, notfalls muss ein/e PatientIn in eine Klinik oder an die Schulmedizin überwiesen werden, wenn die Schwere der Erkrankung es erfordert und durch Homöopathie allein keine Hilfe zu erwarten ist oder die Kenntnisse des Behandlers nicht ausreichen. Auch über diese Fälle ist eine Niederschrift anzufertigen.''</ref> | 2013 veröffentlichte HOG "aus gegebenem Anlass" ein Statement zur Behandlung bei HIV/AIDS.<ref>http://homoeopathenohnegrenzen.de/ueber-uns/behandlung-bei-hivaids/ Aufruf am 18. September 2013</ref> Darin wird zumindest für HIV-Infektionen eingeräumt, dass es keinen Nachweis einer Wirksamkeit homöopathischer Behandlung gibt. HOG unterstütze deshalb "aktiv die antivirale Therapie in Ausbildung und Behandlung". Verwiesen wird auf die vereinseigene Ehtik-Richtlinie, wonach ein Patient "notfalls" an [[Schulmedizin|"die Schulmedizin"]] überwiesen werden müsse.<ref>http://homoeopathenohnegrenzen.de/fileadmin/formulare/Ethikrichtlinien_fuer_HOG-03-2012.pdf abgerufen am 18. September 2013. Der fragliche Artikel 4.2 lautet: ''HOG-Mitglieder halten sich an die Gesetze, die im Land gültig sind, vor allem was Infektionskrankheiten betrifft. Über allem steht aber die Sorgfaltspflicht, notfalls muss ein/e PatientIn in eine Klinik oder an die Schulmedizin überwiesen werden, wenn die Schwere der Erkrankung es erfordert und durch Homöopathie allein keine Hilfe zu erwarten ist oder die Kenntnisse des Behandlers nicht ausreichen. Auch über diese Fälle ist eine Niederschrift anzufertigen.''</ref> |