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2013 veröffentlichte HOG "aus gegebenem Anlass" ein Statement zur Behandlung bei HIV/AIDS.<ref>http://homoeopathenohnegrenzen.de/ueber-uns/behandlung-bei-hivaids/ Aufruf am 18. September 2013</ref> Darin wird zumindest für HIV-Infektionen eingeräumt, dass es keinen Nachweis einer Wirksamkeit homöopathischer Behandlung gibt. HOG unterstütze deshalb "aktiv die antivirale Therapie in Ausbildung und Behandlung". Verwiesen wird auf die vereinseigene Ehtik-Richtlinie, wonach ein Patient "notfalls" an [[Schulmedizin|"die Schulmedizin"]] überwiesen werden müsse.<ref>http://homoeopathenohnegrenzen.de/fileadmin/formulare/Ethikrichtlinien_fuer_HOG-03-2012.pdf abgerufen am 18. September 2013. Der fragliche Artikel 4.2 lautet: ''HOG-Mitglieder halten sich an die Gesetze, die im Land gültig sind, vor allem was Infektionskrankheiten betrifft. Über allem steht aber die Sorgfaltspflicht, notfalls muss ein/e PatientIn in eine Klinik oder an die Schulmedizin überwiesen werden, wenn die Schwere der Erkrankung es erfordert und durch Homöopathie allein keine Hilfe zu erwarten ist oder die Kenntnisse des Behandlers nicht ausreichen. Auch über diese Fälle ist eine Niederschrift anzufertigen.''</ref>
 
2013 veröffentlichte HOG "aus gegebenem Anlass" ein Statement zur Behandlung bei HIV/AIDS.<ref>http://homoeopathenohnegrenzen.de/ueber-uns/behandlung-bei-hivaids/ Aufruf am 18. September 2013</ref> Darin wird zumindest für HIV-Infektionen eingeräumt, dass es keinen Nachweis einer Wirksamkeit homöopathischer Behandlung gibt. HOG unterstütze deshalb "aktiv die antivirale Therapie in Ausbildung und Behandlung". Verwiesen wird auf die vereinseigene Ehtik-Richtlinie, wonach ein Patient "notfalls" an [[Schulmedizin|"die Schulmedizin"]] überwiesen werden müsse.<ref>http://homoeopathenohnegrenzen.de/fileadmin/formulare/Ethikrichtlinien_fuer_HOG-03-2012.pdf abgerufen am 18. September 2013. Der fragliche Artikel 4.2 lautet: ''HOG-Mitglieder halten sich an die Gesetze, die im Land gültig sind, vor allem was Infektionskrankheiten betrifft. Über allem steht aber die Sorgfaltspflicht, notfalls muss ein/e PatientIn in eine Klinik oder an die Schulmedizin überwiesen werden, wenn die Schwere der Erkrankung es erfordert und durch Homöopathie allein keine Hilfe zu erwarten ist oder die Kenntnisse des Behandlers nicht ausreichen. Auch über diese Fälle ist eine Niederschrift anzufertigen.''</ref>
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Im Dezember 2014 verbreitete HOG einen "Standpunkt zur homöopathischen Behandlung von Ebola-Patienten.<ref>http://homoeopathenohnegrenzen.de/serviceseiten/news/standpunkt-zur-homoeopathischen-behandlung-von-ebola-patienten/ Aufruf am 2. April 2015</ref> Darin wurde die vom Homöopathen-Lobbyverein [[Liga Medicorum Homoeopathica Internationalis]] organisierte [[Ebola-Mission von Homöopathen 2014]] befürwortet. HOG bedauerte, dass die Behörden in Sierra Leone und Liberia eine homöopathische Behandlung von Ebola untersagen und dass die Kontrollen in dieser Hinsicht "streng" seien:
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:''Unsere bisherige Arbeit in Ländern wie Sierra Leone und Liberia hat uns gelehrt, wie außerordentlich schwierig sich eine Notfallintervention gestaltet, wenn Ausnahmezustand herrscht. Der internationale Verband Liga Medicorum Homoeopathica Internationalis (LMHI) hat dennoch ein humanitäres Projekt zur Bekämpfung von Ebola ins Leben gerufen. Doch bestätigten schon die Erfahrungen der ersten Delegation unsere Vermutungen: Auch wenn die Krankenhäuser und ihr Personal die Helfer sehr gerne homöopathisch arbeiten lassen würden, ist diesen Ärzten die Behandlung von an Ebola erkrankten Patienten untersagt. Grund: Die Behandlung ist schlichtweg nicht erlaubt. In Krisensituationen entscheidet die Weltgesundheitsorganisation WHO und sie verbietet die homöopathische Behandlung, selbst wenn sie vor Ort erwünscht ist. Die Kontrollen sind streng. Daher sind uns trotz unserer guten Kontakte in Westafrika die Hände gebunden.''
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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