Diskussion:Schüßler-Salze
Urteile
LG Bielefeld - 16 0 42/12 - Urt. v. 20.06.12 Die Bewerbung von Schüßler-Salzen - bei denen es sich um homöopathische Arzneimittel handelt - im Rahmen einer an Fachkreise (hier: Hebammen) gerichteten Werbeanzeige mit der Angabe "sanfte Begleiter während der Schwangerschaft" wird vom angesprochenen Verkehrskreis u.a. dahingehend verstanden, dass die Schwangerschaft ein spezieller Einsatzbereich für dieses Mittel ist und das Mittel gerade auch in der Schwangerschaft nützliche, positive, unterstützende und gesundheitsfördernde Wirkungen entfaltet.
Eine derartige Werbung ist irreführend, sofern der Werbende nicht darlegen kann, dass und welche positiven Wirkungen die beworbenen homöopathischen Mittel für Schwangere bzw. während der Schwangerschaft besitzen und dass es überhaupt zur Anwendung in der Schwangerschaft geeignet ist.