Diskussion:Q10

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Urteile

OLG Hamm - 4 U 22/12 - Urt. v. 09.08.12 Die Bewerbung eines den Inhaltsstoff Coenzym Q10 enthaltenden Nahrungsergänzungs-mittels mit gesundheitsfördernden Wirkungen dahingehend, dass das Mittel dem Herzen seine natürliche Vitalität zurückgäbe und ihm überdies die Fähigkeit zukomme, eine große Zahl von Gesundheitsproblemen zu verringern, ja zu beseitigen, verletzt §§ 11 I Nrn. 1,2 LFGB, 3, 4 Nr. 11 UWG, Art. 3, Art. 5, Art. 10, Art. 13 HCV, sofern die dem Mittel beigelegte Wirksamkeit wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist.

Die vorstehenden Wirkaussagen sind dem Anbieter des Produktes auch dann zuzurechnen, wenn dieser über seinen Geschäftsführer im Rahmen einer TV-Dauerwerbesendung zwar nur Äußerungen Dritter zitiert, diese aber gezielt zur Werbung für seine Produkte benutzt und sich die Angaben sogar erkennbar zu Eigen macht.