Wahrsagerei

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Als Wahrsagerei (auch Mantik, Divination) werden in der Regel Bemühungen verstanden, Aussagen über zukünftige Ereignisse zu abzugeben. Zumeist findet die Wahrsagerei heute im esoterisch-kommerziellen Kontext des Esoterikmarktes statt. Zu unterscheiden ist die Wahrsagerei oder das Wahrsagen von der Prophetie sowie Versuchen, Voraussagen über zukünftige Ereignisse an Hand von Fakten und bekannten Abläufen zu machen, die mit herkömmlichen Sinnen wahrnehmbar sind. Auch sind die Bedürfnisse mancher psychiatrischer Patienten, ihr Umfeld mit Wahrsagungen zu versorgen, nicht mit der eigentlichen Wahrsagerei zu verwechseln.

Meist führen Wahrsager ihre angeblichen Fähigkeiten auf eigenes Hellsehen in einem esoterischen Sinne zurück.

Mögliche Treffer wahrsagerischen Erratens lassen sich in der Regel mit Cold Reading, Warm Reading sowie dem Barnum-Effekt erklären und benötigen keine zusätzlichen Fähigkeiten, die sich der wissenschaftlichen Erforschung entzögen oder wissenschaftlich unbekannt seien.

Eine in Deutschland bekannte Wahrsagerin (in Eigenbezeichnung Seherin) ist die Siegburgerin Lilo von Kiesenwetter.

Ein enttäuschendes Resultat ihrer wahrsagerischen Tätigkeit erlebte eine ungarische Wahrsagerin aus der Stadt Szeged, die laut Bericht der Süddeutschen Zeitung (dpa) eine Stunde lang von ihr unerkannten verdeckten Ermittlern der Steuerbehörde wahrsagte und keine Rechnung ausstellte. Der Frau droht nun ein Bußgeld bis zu 695 Euro.[1]

Erscheinungsformen der Wahrsagerei

Wahrsager Ulf Buck als Anwender der Wahrsagemethode Rumpologie, bei der anatomische Besonderheiten des menschlichen Gesäßes zur Vorhersage der Zukunft herangezogen werden[2]
  • Handlesen
  • Betrachtung des Gesichts, Beispiel: Siang Mien
  • Astrologie
  • Horoskop (auch: Zeitungshoroskop)
  • Rumpologie, Wahrsagen an Hand der Anatomie des menschlichen Gesäßes
  • Tarot
  • Kaffeesatzlesen
  • aufgeschlagene Eier
  • Kristallkugel
  • Vogelflug (Ornithomanthie)
  • Schlangenbewegung (Ophiomantie)
  • Verhalten von Ratten (Myomantie)
  • Verhalten von Katzen (Felidomantie)
  • Verhalten von Pferden (Hippomantie)
  • Lesen aus Eingeweiden allgemein(Splanchnomantie)
  • Lesen aus Eingeweiden von Fischen (Ichthyomantie)
  • Holzverbrennung (Xylomantie)
  • Verbrennung von Lorbeerzweigen (Daphnomantie)
  • Salzstreuen (Halomantie)
  • Wolkenbeobachtung (Nephelomantie)
  • Beobachtung des eigenen Nabels (Omphalomantie)
  • Wachsgießen (Ceromantie)
  • Bleigießen (Molybdomantie)
  • Deutung hysterischen Gelächters (Gelomantie)
  • Kartenlegen (Kartomantie)
  • Urindeutung (Uromantie)

Gesetzeslage (Deutschland)

Die Dienstleistungen von Wahrsagern, Astrologen und Kartenlegern ist laut Rechtssprechung in Deutschland eine "unmögliche Leistung". Daher besteht für die Anbieter kein Rechtsanspruch auf ein Honorar, so entschied das Oberlandesgericht Stuttgart im Urteil mit dem Aktenzeichen 7 U 191/09 am 8. April 2010. Das Stuttgarter Gericht traf diese Entscheidung im Falle einer Kartenlegerin, die per Telefon "Lebensberatung" anbietet und vergeblich versuchte, den Lohn eines Kunden pfänden zu lassen. Der männliche Kunde war in einer Beziehungs-Lebenskrise und hatte 40.000 Euro für die telefonische Beratung bezahlt.[3] Auch wenn die Wahrsagerin dabei nicht versprochen hatte, dass ihre Vorhersagen tatsächlich einträten, besteht kein Honoraranspruch:

"Ein Vergütungsanspruch besteht allerdings nicht, weil die von der Klägerin versprochenen Dienste objektiv unmöglich sind, so dass der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt (§§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB)."

Auch eine Kundenzufriedenheit ändert daran nichts, da laut Gericht:

"Inhalt und Qualität der Leistung werden durch den zugesagten Einsatz magischer Kräfte bestimmt. [...] Objektiv unmöglich ist eine Leistung, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann. Insbesondere ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass ein Vertrag, in dem sich eine Partei zum Einsatz magischer Kräfte verpflichtet, mit denen Lebensumstände positiv beeinflusst werden sollen - zum Beispiel Partnerschaftsprobleme gelöst werden sollen - auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, weil solche Kräfte nicht existieren. Das Gleiche gilt für die Übernahme einer Verpflichtung, die darauf hinausläuft, auf astrologischer Grundlage - dem Stand der Sterne - zu beraten und Weisungen für die Zukunft zu erteilen."

Neben diesem Urteil liegen weitere Urteile zu dieser Frage einer "unmöglichen Leistung" vor, etwa zu einer "Psychographologin": „Ein Vertrag, mit dem sich eine Wahrsagerin ("Psychographologin") verpflichtet, gegen Entgelt die vom anderen Vertragsteil bei ihr vorausgesetzten übersinnlichen Kräfte zu dessen Vorteil einzusetzen, ist wegen offenbarer Unmöglichkeit ungültig und nichtig.“[4] Zur "Unmöglichkeit der Leistung, § 275 BGB (Deutschland), ein Kommentar aus dem "Palandt" zum § 275 BGB:

"3. Objektive Unmöglichkeit. Sie liegt vor, wenn die Leistung von niemanden ... erbracht werden kann. Unmöglichkeit ist gleichbedeutend mit genereller Unerfüllbarkeit. a) Naturgesetzliche Unmöglichkeitkeit. Die Leistung ist unmöglich, wenn sie nach Naturgesetz oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann".

Auch das Heilmittelwerbegesetz Wortlaut gilt für Versprechungen in diesem Bereich: eine so genannte "Fernheilung" (besser gesagt der Versuch einer Fernheilung, beispielsweise per Telefon) unterliegt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (AZ 1BvR 1226/06) vom 20. März 2007 in Deutschland den Bestimmungen des HWG. Derartigen "Heilern" ist jegliche Werbung zu ihrer Fernheilung – Fernbehandlung bei Strafe verboten. Unter ”Werbung” werden auch Erwähnung und erklärende Aussagen des Heilers dazu (z.B. auf seiner Homepage oder in Diskussionsforen) im Internet verstanden. Zitat HWG § 9:

"Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden, oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Mensch oder Tier beruht (Fernbehandlung). § 15: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt..." In diesen Fällen droht eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro.

Das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)" Wortlaut kann ebenfalls anwendbar sein: "§ 4. Unlauter handelt insbesondere, wer 2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen."

Siehe auch "Fall Katzenkönig".[5]

Siehe auch

Weblinks

Quellennachweise