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'''Gabriele Schröter''' (geb. 24. März 1952), eine ehemalige Krankenschwester, ist Anhängerin des [[pseudowissenschaft]]lichen Konzepts des [[Global Scaling]]. Sie bezeichnet sich als "Raumenergie-Beraterin REB nach Prof. Dr. [[Hartmut Müller]]" und lebt als deutsche Staatsangehörige in Zürich in der Schweiz.
 
'''Gabriele Schröter''' (geb. 24. März 1952), eine ehemalige Krankenschwester, ist Anhängerin des [[pseudowissenschaft]]lichen Konzepts des [[Global Scaling]]. Sie bezeichnet sich als "Raumenergie-Beraterin REB nach Prof. Dr. [[Hartmut Müller]]" und lebt als deutsche Staatsangehörige in Zürich in der Schweiz.
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Schröter machte durch den Versuch auf sich aufmerksam, die Bundesrepublik Deutschland durch eine Verfassungsklage zu zwingen, gegen den Betrieb des Teilchenbeschleunigers [[Verschwörungstheorien um das LHC|LHC]] (''Large Hadron Collider'') am Europäischen Kernforschungszentrum CERN bei Genf vorzugehen. Vertreten wurde sie dabei von dem Rechtsanwalt Olaf Möhring aus Mönchengladbach. Die Initiative dazu und die Idee einer Verfassungsbeschwerde ging Schröter zufolge von Möhring aus, der von sich aus an sie herangetreten sei, nachdem sie 2008 mit einer Klage direkt gegen CERN vor dem Bezirksgericht Zürich und danach mit einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Verwaltungsgericht Köln gescheitert war.<ref>http://anonym.to/http://alles-nur-programm.blogspot.com/2009/11/wissenschaft-und-spiritualitat-gabriele.html</ref> Schröter berief sich dabei auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 GG) und meinte, die Bundesrepublik Deutschland sei wegen ihrer Beteiligung am CERN verpflichtet, auf das Kernforschungszentrum einzuwirken, die Versuche einzuschränken, da noch "nicht empirisch widerlegt sei", dass dabei die Erde zerstört werde. Dies könne durch im LHC entstehende so gen. Miniatur-Schwarze-Löcher (''micro black holes'', MBH) ausgelöst werden.
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Schröter machte durch den Versuch auf sich aufmerksam, die Bundesrepublik Deutschland durch eine Verfassungsklage zu zwingen, gegen den Betrieb des Teilchenbeschleunigers [[Verschwörungstheorien um das LHC|LHC]] (''Large Hadron Collider'') am Europäischen Kernforschungszentrum CERN bei Genf vorzugehen. Vertreten wurde sie dabei von dem Rechtsanwalt Olaf Möhring aus Mönchengladbach. Die Initiative dazu und die Idee einer Verfassungsbeschwerde ging Schröter zufolge von Möhring aus; Möhring sei an sie herangetreten, nachdem sie 2008 mit einer Klage direkt gegen CERN vor dem Bezirksgericht Zürich und danach mit einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Verwaltungsgericht Köln gescheitert war.<ref>http://anonym.to/http://alles-nur-programm.blogspot.com/2009/11/wissenschaft-und-spiritualitat-gabriele.html</ref> Schröter berief sich dabei auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 des Grundgesetzes) und meinte, die Bundesrepublik Deutschland sei wegen ihrer Beteiligung am CERN verpflichtet, auf das Kernforschungszentrum einzuwirken, die Versuche einzuschränken, da noch "nicht empirisch widerlegt sei", dass dabei die Erde zerstört werde. Dies könne durch im LHC entstehende so gen. Miniatur-Schwarze-Löcher (''micro black holes'', MBH) ausgelöst werden.
    
Am 18.&nbsp;Februar 2010 wurde die Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig abgelehnt.<ref>[http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-014.html Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 14/2010 vom 9.&nbsp;März 2010]</ref><ref>[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100218_2bvr250208.html BVerfG, 2 BvR 2502/08 vom 18.&nbsp;Februar 2010]</ref> Das Gericht führte in seiner Begründung unter anderem aus:
 
Am 18.&nbsp;Februar 2010 wurde die Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig abgelehnt.<ref>[http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-014.html Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 14/2010 vom 9.&nbsp;März 2010]</ref><ref>[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100218_2bvr250208.html BVerfG, 2 BvR 2502/08 vom 18.&nbsp;Februar 2010]</ref> Das Gericht führte in seiner Begründung unter anderem aus:
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