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==Ungesetzliche gesundheitsbezogene Werbung für Shamballa Armbänder==
 
==Ungesetzliche gesundheitsbezogene Werbung für Shamballa Armbänder==
Shamballa Armbändern werden häufig von Anbieterseite (stets positive) gesundheitliche Effekte zugesprochen. Im Einzelfall soll das Armband alleine durch die Nähe zum menschlichen Körper einen Schutz vor Grippeviren darstellen (siehe Abbildung rechts).
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Shamballa Armbändern werden häufig von Anbieterseite (stets positive) gesundheitliche Effekte zugesprochen. Im Einzelfall soll das Armband alleine durch die Nähe zum menschlichen Körper einen Schutz vor Grippeviren darstellen oder eine "innere Heilung" bewirken (siehe Abbildung rechts). Anbietern derartiger Produkte ist es jedoch ausdrücklich nicht erlaubt, Heilversprechen anzugeben. Es gelten hier die Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes und des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Werbung gelten wegen der besonderen Schutzwürdigkeit der menschlichen Gesundheit strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit, die im Heilmittelwerbegesetz geregelt sind.<ref>Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 Rn. 354 m.w.N.</ref> Die Werbung mit wissenschaftlich nicht nachprüfbaren Wirkungen zur "Heilung" ist gem. §§ 1, 3 UWG unzulässig.<ref>OLG Frankfurt WRP 1981, 467; KG WRP 1976, 372; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 3 Rn. 150</ref> In einem Rechtsstreit vor dem Hamburger&nbsp;Landgericht wurde im August 2008 entschieden<ref>Az.: 327&nbsp;O&nbsp;204/08</ref>, dass es gemäß §§&nbsp;3,&nbsp;4 Nr.&nbsp;11,&nbsp;5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und gemäß §§&nbsp;1&nbsp;I Nr.&nbsp;2,&nbsp;3 S.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 HWG (Heilmittelwerbegesetz) irreführend ist, bestimmten Steinen (als Heilsteine) krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die so genannten "Heilsteine" heilende Wirkung entfalten. Insbesondere sei es verboten, für krankheitsbezogen beworbene Mittel/Gegenstände in der Weise zu werben, dass der Käufer therapeutische Wirkungen erwartet, denen das Mittel in Wahrheit nicht gerecht wird oder deren Wirkung nicht hinreichend gesichert ist. <ref>http://www.it-recht-kanzlei.de/irrefuehrende-werbung-heilsteine.html</ref>
    
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