Zeile 58: |
Zeile 58: |
| US-Paramedizinkritiker Stephen Barrett berichtet auf seiner Homepage über verschiedene behördliche Schritte gegen das fragwürdige Noni-Marketing. | | US-Paramedizinkritiker Stephen Barrett berichtet auf seiner Homepage über verschiedene behördliche Schritte gegen das fragwürdige Noni-Marketing. |
| | | |
− | In den Vereinigsten Staaten stellten die Justizministerien der Bundesstaaten Arizona, California, New Jersey und Texas im August 1998 fest, dass das Multi-Level-Marketing der Firma Morinda in den USA unter Verwendung unhaltbarer Behauptungen über die Wirksamkeit ihres Produktes durchgeführt würde. Da die Firma in den USA behaupte, ihr Saft würde u.a. gegen Diabetes, Depression, Hämorrhiden und Arthritis wirksam sei, würde es sich um ein nicht zugelassenes Arzneimittel handeln – das jedoch erst dann mit diesen Behauptungen in den Handel kommen dürfe, wenn seine Wirksamkeit nachgewiesen sei. Deshalb wurde der Firma von der U.S. Food and Drug Administration untersagt, mit falschen Behauptungen zu werben und diese solange zu unterlassen, bis ein wissenschaftlicher Beleg dieser Behauptungen vorgelegt würde. Außerdem wurde Morinda Inc. verpflichtet, 100.000 US-Dollar für Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. | + | In den Vereinigsten Staaten stellten die Justizministerien der Bundesstaaten Arizona, California, New Jersey und Texas im August 1998 fest, dass das Multi-Level-Marketing der Firma Morinda in den USA unter Verwendung unhaltbarer Behauptungen über die Wirksamkeit ihres Produktes durchgeführt werde. Da die Firma in den USA behaupte, ihr Saft sei u.a. gegen Diabetes, Depression, Hämorrhiden und Arthritis wirksam, handele es sich um ein nicht zugelassenes Arzneimittel – das jedoch erst dann mit diesen Behauptungen in den Handel kommen dürfe, wenn seine Wirksamkeit nachgewiesen sei. Deshalb wurde der Firma von der U.S. Food and Drug Administration untersagt, mit falschen Behauptungen zu werben und dieses solange zu unterlassen, bis ein wissenschaftlicher Beleg dieser Behauptungen vorgelegt werde. Außerdem wurde Morinda Inc. verpflichtet, 100.000 US-Dollar für Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. |
| | | |
| In Finnland wurden bereits behördliche Schritte gegen die anbietende Morinda Inc. eingeleitet. Das finnische Ernährungsministerium untersagte im November 1998 mit der Entscheidung E 27/216/98 den Import, den Export, die Lagerung und den Verkauf von Produkten dieser Firma, die diese unter der Bezeichnung 'Noni' vertrieben hatte. Diese Verfügung hat solange Geltung, bis Morinda in der Lage ist, einen Beleg für die in ihren Vertriebsunterlagen aufgeführten Behauptungen zu erbringen, dass der Noni-Saft gegen HIV, Krebs, Diabetes, Rheuma, Bluthochdruck, Hypercholesterinämie, Psoriasis, Allergien, Herzrhythmusstörungen, chronische Entzündungen und schmerzende Gelenke nachgewiesenermaßen wirksam sei. | | In Finnland wurden bereits behördliche Schritte gegen die anbietende Morinda Inc. eingeleitet. Das finnische Ernährungsministerium untersagte im November 1998 mit der Entscheidung E 27/216/98 den Import, den Export, die Lagerung und den Verkauf von Produkten dieser Firma, die diese unter der Bezeichnung 'Noni' vertrieben hatte. Diese Verfügung hat solange Geltung, bis Morinda in der Lage ist, einen Beleg für die in ihren Vertriebsunterlagen aufgeführten Behauptungen zu erbringen, dass der Noni-Saft gegen HIV, Krebs, Diabetes, Rheuma, Bluthochdruck, Hypercholesterinämie, Psoriasis, Allergien, Herzrhythmusstörungen, chronische Entzündungen und schmerzende Gelenke nachgewiesenermaßen wirksam sei. |
| | | |
− | Das ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (seit November 2002: Bundesinstitut für Risikobewertung) wies in einer Pressemeldung am 13. Februar 2001 darauf hin, dass Noni-Säfte in Deutschland derzeit nicht zum Kauf angeboten werden dürfen. Die in Belgien für die EU beantragte Zulassung eines Noni-Saft-Produktes als Lebensmittel wurde bislang nicht erteilt. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist das Inverkehrbringen untersagt. Nach Ansicht der 'Sachverständigenkommission Neuartige Lebensmittel' des BgVV bilden die eingereichten Antragsunterlagen keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produktes. Die Zolldienststellen und die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Einrichtungen der Bundesländer wurden entsprechend informiert. Da Noni-Saft auch über das Internet im Direktvertrieb angeboten wird, weist das BgVV Verbraucher darauf hin, dass der Verkauf illegal ist und dass der Kauf eines solchen Produktes auf eigenes Risiko erfolgt. | + | Das ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (seit November 2002: Bundesinstitut für Risikobewertung) wies in einer Pressemeldung am 13. Februar 2001 darauf hin, dass Noni-Säfte in Deutschland derzeit nicht zum Kauf angeboten werden dürfen. Die in Belgien für die EU beantragte Zulassung eines Noni-Saft-Produktes als Lebensmittel wurde bislang nicht erteilt. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist das Inverkehrbringen untersagt. Nach Ansicht der 'Sachverständigenkommission Neuartige Lebensmittel' des BgVV bilden die eingereichten Antragsunterlagen keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produktes. Die Zolldienststellen und die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Einrichtungen der Bundesländer wurden entsprechend informiert. Da Noni-Saft auch über das Internet im Direktvertrieb angeboten wird, weist das BgVV Verbraucher darauf hin, dass der Verkauf illegal ist und der Kauf eines solchen Produktes auf eigenes Risiko erfolgt. |
| | | |
− | Dies bedeutet, dass derzeit legal kein Nonisaft angeboten werden kann. Aber das Verbot scheint die BgVV offenbar nicht sonderlich zu überwachen. Es lassen sich mit Internet-Suchmaschinen problemlos Dutzende Anbieter ermitteln, die weiterhin ganz offen aus Deutschland heraus Noni-Saft anbieten, als gäbe es kein Verkaufsverbot. So hostet ein Andreas Gebel, Isegrimstrasse 28a, München die URLs wellnessdeluxe.com und grandnoni.com, eine Dagmar Ungruh, Im Sauerfeld 22, 44532 Luenen die URLs noni-nonisaft-powernoni.de und powernoni.de, ein Udo Weissenfels, In der Sehl 17, 53557 Bad Hönningen die URL suedsee-noni.de oder der Berliner Jan Harmening (Elberfelder Str. 28) die URL nasund.de. Er bietet dort über den MLM-Vertrieb Neways Noni-Saft zum Preis von 39 Euro pro 960 ml an. | + | Dies bedeutet, dass derzeit legal kein Nonisaft angeboten werden kann. Die BgVV scheint das Verbot jedoch offenbar nicht sonderlich zu überwachen. Es lassen sich mit Internet-Suchmaschinen problemlos Dutzende Anbieter ermitteln, die weiterhin ganz offen aus Deutschland heraus Noni-Saft anbieten, als gäbe es kein Verkaufsverbot. So hostet ein Andreas Gebel, Isegrimstrasse 28a, München die URLs wellnessdeluxe.com und grandnoni.com, eine Dagmar Ungruh, Im Sauerfeld 22, 44532 Luenen die URLs noni-nonisaft-powernoni.de und powernoni.de, ein Udo Weissenfels, In der Sehl 17, 53557 Bad Hönningen die URL suedsee-noni.de oder der Berliner Jan Harmening (Elberfelder Str. 28) die URL nasund.de. Er bietet dort über den MLM-Vertrieb Neways Noni-Saft zum Preis von 39 Euro pro 960 ml an. |
| | | |
| Es gibt mittlerweile auch ein einschlägiges Urteil des Oberlandesgericht Hamm (4 U 114/01). Es bewertete in einem Urteil vom 25. Oktober 2001, dass sowohl die Noni-Frucht als auch die daraus hergestellten Produkte im Bereich der EU als neuartiges Lebensmittel im Sinne der EG-Verordnung Nr. 258/97 einzustufen sind. Danach dürfen Lebensmittel, die wie Noni-Produkte aus Pflanzen gewonnen worden sind, nur dann in der EU vertrieben werden, wenn sie das in der Verordnung vorgesehene besondere Zulassungsverfahren durchlaufen haben. Ein derartiges Zulassungsverfahren ist für Noni-Produkte zwar bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen, so dass der derzeitige Vertrieb von Noni-Produkten nicht zulässig ist. In der Vorinstanz waren dem Anbieter, der Noni-Produkte aus Morinda-Citrifolia angeboten hatte, bereits verschiedene werbende Aussagen untersagt worden, die dieser im Geschäftsverkehr benutzt hatte. Es handelte sich um Aussagen wie 'Das Ziel, die Schlacken und Giftstoffe aus dem Körper zu eliminieren, haben wir endlich erreicht', 'Krebsbehandlung und Mangelzustände', 'Herzkreislauf- und Blutdruckprobleme', 'Pilzbehandlung und Darmsanierung', 'Verschlackung und Giftablagerung', 'Leistungssteigerung für Muskeln und Gehirn', etc. (Magazin Dienst; Verband Sozialer Wettbewerb 2002<ref>* Verband Sozialer Wettbewerb Magazin Dienst, Nr.3, S.279-283, 2002</ref>). | | Es gibt mittlerweile auch ein einschlägiges Urteil des Oberlandesgericht Hamm (4 U 114/01). Es bewertete in einem Urteil vom 25. Oktober 2001, dass sowohl die Noni-Frucht als auch die daraus hergestellten Produkte im Bereich der EU als neuartiges Lebensmittel im Sinne der EG-Verordnung Nr. 258/97 einzustufen sind. Danach dürfen Lebensmittel, die wie Noni-Produkte aus Pflanzen gewonnen worden sind, nur dann in der EU vertrieben werden, wenn sie das in der Verordnung vorgesehene besondere Zulassungsverfahren durchlaufen haben. Ein derartiges Zulassungsverfahren ist für Noni-Produkte zwar bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen, so dass der derzeitige Vertrieb von Noni-Produkten nicht zulässig ist. In der Vorinstanz waren dem Anbieter, der Noni-Produkte aus Morinda-Citrifolia angeboten hatte, bereits verschiedene werbende Aussagen untersagt worden, die dieser im Geschäftsverkehr benutzt hatte. Es handelte sich um Aussagen wie 'Das Ziel, die Schlacken und Giftstoffe aus dem Körper zu eliminieren, haben wir endlich erreicht', 'Krebsbehandlung und Mangelzustände', 'Herzkreislauf- und Blutdruckprobleme', 'Pilzbehandlung und Darmsanierung', 'Verschlackung und Giftablagerung', 'Leistungssteigerung für Muskeln und Gehirn', etc. (Magazin Dienst; Verband Sozialer Wettbewerb 2002<ref>* Verband Sozialer Wettbewerb Magazin Dienst, Nr.3, S.279-283, 2002</ref>). |
| | | |
− | Aber wie bei vielen fragwürdigen Produkten, die in Deutschland angeboten werden, klaffen riesige Lücken zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Die einzelnen Landesbehörden prüfen offenbar nur die Produkte, die in den Läden verkauft werden, nicht aber aus eigener Initiative die Anbieter im Internet. | + | Aber wie bei vielen fragwürdigen Produkten, die in Deutschland angeboten werden, klaffen erhebliche Lücken zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Die einzelnen Landesbehörden prüfen offenbar nur die Produkte, die in den Läden verkauft werden, nicht aber aus eigener Initiative die Anbieter im Internet. |
| | | |
| Zusätzlich gibt es eine legale Lücke aufgrund unterschiedlichen europäischen Lebensmittelrechts. Da offensichtlich einige Noni-Produkte in Österreich als 'Verzehrprodukte' angemeldet wurden und dort legal weiterhin im Verkehr sind, ist deren Export in die restliche EU ohne weiteres legal möglich. In Deutschland geschieht dies gemäß § 47 b LMBG. Dieser erlaubt den Vertrieb von Lebensmitteln aus dem EU-Ausland, die in der BRD in dieser Form nicht verkehrsfähig wären, solange es nicht gelungen ist, dem Lebensmittel eine schädliche Wirkung nachzuweisen. Auf diese Weise kann auf rechtsstaatlicher Basis das nur auf dem Papier bestehende Noni-Verkaufsverbot unterlaufen werden. Man kann nur jene Anbieter vom Markt ziehen, die keine Anmeldung als österreichisches Verzehrprodukt vorweisen können. | | Zusätzlich gibt es eine legale Lücke aufgrund unterschiedlichen europäischen Lebensmittelrechts. Da offensichtlich einige Noni-Produkte in Österreich als 'Verzehrprodukte' angemeldet wurden und dort legal weiterhin im Verkehr sind, ist deren Export in die restliche EU ohne weiteres legal möglich. In Deutschland geschieht dies gemäß § 47 b LMBG. Dieser erlaubt den Vertrieb von Lebensmitteln aus dem EU-Ausland, die in der BRD in dieser Form nicht verkehrsfähig wären, solange es nicht gelungen ist, dem Lebensmittel eine schädliche Wirkung nachzuweisen. Auf diese Weise kann auf rechtsstaatlicher Basis das nur auf dem Papier bestehende Noni-Verkaufsverbot unterlaufen werden. Man kann nur jene Anbieter vom Markt ziehen, die keine Anmeldung als österreichisches Verzehrprodukt vorweisen können. |