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Die Jugendhilfebehörde ist verpflichtet, die Inobhutnahme bei den Personensorgeberechtigten anzuzeigen. Verlangen diese die Herausgabe des Kindes, so ist das Jugendamt nach Prüfung des Sachverhalts verpflichtet, dem nachzukommen oder, falls das Kindeswohl dadurch nicht gesichert erscheint eine Entscheidung des Familiengerichts über weitere Maßnahmen herbeizuführen.
 
Die Jugendhilfebehörde ist verpflichtet, die Inobhutnahme bei den Personensorgeberechtigten anzuzeigen. Verlangen diese die Herausgabe des Kindes, so ist das Jugendamt nach Prüfung des Sachverhalts verpflichtet, dem nachzukommen oder, falls das Kindeswohl dadurch nicht gesichert erscheint eine Entscheidung des Familiengerichts über weitere Maßnahmen herbeizuführen.
 
Erfährt das Jugendamt von einer Kindeswohlgefährdung SGB-VIII, kann es diesen jungen Menschen in Obhut nehmen, wenn es keine andere Hilfsmöglichkeit gibt. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind ohne richterliche Entscheidung einen Tag nach Beginn zu beenden. Sie sind außerdem nur zulässig, um Gefahren für Leib und Leben des Betroffen oder von Dritten abzuwenden.
 
Erfährt das Jugendamt von einer Kindeswohlgefährdung SGB-VIII, kann es diesen jungen Menschen in Obhut nehmen, wenn es keine andere Hilfsmöglichkeit gibt. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind ohne richterliche Entscheidung einen Tag nach Beginn zu beenden. Sie sind außerdem nur zulässig, um Gefahren für Leib und Leben des Betroffen oder von Dritten abzuwenden.
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==Weblinks==
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*http://www.sgbviii.de/S126.html
    
[[category: Verschwörungstheorie]]
 
[[category: Verschwörungstheorie]]
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