| Az.: 327 O 204/08</ref>, dass es gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und gemäß §§ 1 I Nr. 2, 3 S. 2 Nr. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz) irreführend ist, bestimmten Steinen (als Heilsteine) krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die so genannten "Heilsteine" heilende Wirkung entfalten. Insbesondere sei es verboten, für krankheitsbezogen beworbene Mittel/Gegenstände in der Weise zu werben, dass der Käufer therapeutische Wirkungen erwartet, denen das Mittel in Wahrheit nicht gerecht wird oder deren Wirkung nicht hinreichend gesichert ist. <ref>http://www.it-recht-kanzlei.de/irrefuehrende-werbung-heilsteine.html</ref> | | Az.: 327 O 204/08</ref>, dass es gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und gemäß §§ 1 I Nr. 2, 3 S. 2 Nr. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz) irreführend ist, bestimmten Steinen (als Heilsteine) krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die so genannten "Heilsteine" heilende Wirkung entfalten. Insbesondere sei es verboten, für krankheitsbezogen beworbene Mittel/Gegenstände in der Weise zu werben, dass der Käufer therapeutische Wirkungen erwartet, denen das Mittel in Wahrheit nicht gerecht wird oder deren Wirkung nicht hinreichend gesichert ist. <ref>http://www.it-recht-kanzlei.de/irrefuehrende-werbung-heilsteine.html</ref> |