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Im März 1979 wird Hamer laut eigenen Angaben in zwei Sitzungen chirurgisch nach den Regeln der wissenschaftlichen Medizin ein Tumor am rechten Hoden in der Universitätsklinik Tübingen entfernt. Der Hodentumor sei nach Hamer's eigenen Angaben im Laufe des Jahres 1978 oder Anfang 1979 sichtbar geworden, etwa zwei Monate nach dem Tod seines Sohnes Dirk. Laut Gerichtsakten ist der Eingriff jedoch möglicherweise erst 1981 erfolgt.
 
Im März 1979 wird Hamer laut eigenen Angaben in zwei Sitzungen chirurgisch nach den Regeln der wissenschaftlichen Medizin ein Tumor am rechten Hoden in der Universitätsklinik Tübingen entfernt. Der Hodentumor sei nach Hamer's eigenen Angaben im Laufe des Jahres 1978 oder Anfang 1979 sichtbar geworden, etwa zwei Monate nach dem Tod seines Sohnes Dirk. Laut Gerichtsakten ist der Eingriff jedoch möglicherweise erst 1981 erfolgt.
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Im Herbst 1981 erfindet Hamer seine medizinische Außenseiterlehre, die er zunächst "Neue Medizin" nennt und stellt diese im bayerischen und italienischen Fernsehen (Rai3) am 4.10.81 resp. 5.10.81 vor.
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Im Herbst 1981 erfindet Hamer seine medizinische Außenseiterlehre, die er zunächst "Neue Medizin" nennt und stellt diese im bayerischen und italienischen Fernsehen (Rai3) am 4.10.81 resp. 5.10.81 vor. Eine bestätigung für seine Erfindung einer ''Neuen Medizin'' sieht er in übersinnlich empfangenen Botschaften seines verstorbenen Sohnes Dirk, die er in Träumen erfahren haben will: ..''...Das, was Du gefunden hast Geerd ist richtig, ist vollständig richtig, ich kann es Dir sagen, weil ich jetzt mehr weiß als Du, Du hast es klug herausgefunden" ... hätte ich nicht für möglich gehalten, dass Du so schnell darauf kommst. Ja, es ist richtig. Jetzt hast Du alles. Nichts fehlt Dir mehr. Ganz genauso verhält es sich. Du kannst es jetzt alles zusammen auf meine Verantwortung veröffentlichen, ich verspreche Dir, Du wirst Dich nicht blamieren, denn es ist die Wahrheit!..''
    
Im selben Monat reicht Hamer an der Universität Tübingen eine Schrift als Habilitationsschrift mit dem Titel "Das Hamer-Syndrom und die eiserne Regel des Krebses" ein. Am 4. Mai 1982 wird die Schrift wegen mangelnder Wissenschaftlichkeit und fehlenden Belegen mit 150 Stimmen zu 0 abgewiesen. Wörtlich heißt es: ..''In den Sitzungen des Habilitationsausschusses der Medizinischen Fakultät der Beklagten am 8.12.1981 und 19.1.1982 wurde Prof. Dr. Schrage - Frauenklinik - und Prof. Dr. Wilms - Medizinische Klinik, Abteilung Innere Medizin - beauftragt, über die eingereichte Arbeit ein Fachgutachten zu erstellen. Am 2.2.1982 erstattete Prof. Dr. Schrage sein Gutachten. Darin ist ausgeführt, dass Form und Methodik der Arbeit den Grundregeln einer Habilitationsschrift nicht entsprechen. Der Kläger entwickle seine Ansichten nicht sachlich und prägnant, sondern der Stil der Arbeit sei geprägt durch persönlich-emotionale Momente. Auch nehme er keinerlei Bezug auf die vorhandene umfangreiche Literatur. Die Anschauungen des Klägers seien auch als Spekulation nicht zu akzeptieren. Auch der Zweitgutachter Prof. Dr. Wilms legte in seinem Gutachten vom 11.3.1982 dar, dass Form und methodisches Vorgehen des Klägers in seiner Arbeit nicht den Regeln einer wissenschaftlichen Publikation entsprechen. Eine Auseinandersetzung mit der Literatur zu den Entstehungstheorien des Krebses fehle vollständig. Der Kläger äußere sich ohne sachliche Argumentation entweder polemisch oder sensitiv als Außenseiter der sogenannten Schulmedizin. Eine wissenschaftlichen Kriterien genügende, reproduzierbare Darstellung der Methodik insbesondere bei der Auswahl des Krankengutes und der Durchführung der Patientengespräche fehle ebenfalls vollständig. Die Nomenklatur des Klägers erwecke in vielen Bereichen den Eindruck einer Pseudowissenschaftlichkeit. Der vom Kläger postulierte zeitliche Zusammenhang zwischen Konflikt und Krebsentstehung sei an keinem der vom Kläger dargestellten Beispiele schlüssig nachgewiesen. Zusammenfassend ist der Gutachter der Auffassung, dass der Fakultät die Annahme der Arbeit als Habilitationsleistung nicht empfohlen werden könne, da diese an gravierenden formalen, methodischen und sachlichen Mängel leide. Am 4.5.1982 lehnte der Habilitationsausschuss der Medizinischen Fakultät nach Bekanntgabe der Gutachten und abschließender Diskussion einstimmig die Anerkennung der eingereichten Arbeit des Klägers als Habilitationsleistung ab..''
 
Im selben Monat reicht Hamer an der Universität Tübingen eine Schrift als Habilitationsschrift mit dem Titel "Das Hamer-Syndrom und die eiserne Regel des Krebses" ein. Am 4. Mai 1982 wird die Schrift wegen mangelnder Wissenschaftlichkeit und fehlenden Belegen mit 150 Stimmen zu 0 abgewiesen. Wörtlich heißt es: ..''In den Sitzungen des Habilitationsausschusses der Medizinischen Fakultät der Beklagten am 8.12.1981 und 19.1.1982 wurde Prof. Dr. Schrage - Frauenklinik - und Prof. Dr. Wilms - Medizinische Klinik, Abteilung Innere Medizin - beauftragt, über die eingereichte Arbeit ein Fachgutachten zu erstellen. Am 2.2.1982 erstattete Prof. Dr. Schrage sein Gutachten. Darin ist ausgeführt, dass Form und Methodik der Arbeit den Grundregeln einer Habilitationsschrift nicht entsprechen. Der Kläger entwickle seine Ansichten nicht sachlich und prägnant, sondern der Stil der Arbeit sei geprägt durch persönlich-emotionale Momente. Auch nehme er keinerlei Bezug auf die vorhandene umfangreiche Literatur. Die Anschauungen des Klägers seien auch als Spekulation nicht zu akzeptieren. Auch der Zweitgutachter Prof. Dr. Wilms legte in seinem Gutachten vom 11.3.1982 dar, dass Form und methodisches Vorgehen des Klägers in seiner Arbeit nicht den Regeln einer wissenschaftlichen Publikation entsprechen. Eine Auseinandersetzung mit der Literatur zu den Entstehungstheorien des Krebses fehle vollständig. Der Kläger äußere sich ohne sachliche Argumentation entweder polemisch oder sensitiv als Außenseiter der sogenannten Schulmedizin. Eine wissenschaftlichen Kriterien genügende, reproduzierbare Darstellung der Methodik insbesondere bei der Auswahl des Krankengutes und der Durchführung der Patientengespräche fehle ebenfalls vollständig. Die Nomenklatur des Klägers erwecke in vielen Bereichen den Eindruck einer Pseudowissenschaftlichkeit. Der vom Kläger postulierte zeitliche Zusammenhang zwischen Konflikt und Krebsentstehung sei an keinem der vom Kläger dargestellten Beispiele schlüssig nachgewiesen. Zusammenfassend ist der Gutachter der Auffassung, dass der Fakultät die Annahme der Arbeit als Habilitationsleistung nicht empfohlen werden könne, da diese an gravierenden formalen, methodischen und sachlichen Mängel leide. Am 4.5.1982 lehnte der Habilitationsausschuss der Medizinischen Fakultät nach Bekanntgabe der Gutachten und abschließender Diskussion einstimmig die Anerkennung der eingereichten Arbeit des Klägers als Habilitationsleistung ab..''
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