Änderungen

27 Bytes hinzugefügt ,  20:43, 16. Sep. 2010
Zeile 45: Zeile 45:  
Das gleiche gilt auch für weitere Krankheiten, insbesondere meldepflichtigen Infektionskrankheiten und sexuell übertragbare Erkrankungen.
 
Das gleiche gilt auch für weitere Krankheiten, insbesondere meldepflichtigen Infektionskrankheiten und sexuell übertragbare Erkrankungen.
   −
Die Therapie der HIV-Infektion, und der damit assoziierten Erkrankungen und Folgekrankheiten ist alleine Ärzten vorbehalten. Heilpraktiker dürfen aber Erkrankungen behandeln, die unabhängig von einer Krankheit bestehen, die dem Behandlungsverbot für Heilpraktiker unterliegt. Hierbei muss jedoch eine besondere Sorgfaltspflicht eingehalten werden.<ref>Quelle:Infektionskrankheiten und Infektionsschutzgesetz von Peter Georgi und Elvira Bierbach (2.Auflage S.254)</ref> Insofern ist es auch zu erklären, dass Heilprakiker gelegentlich behaupten HIV-positive Patienten zu behandeln. Sie können sich dabei aber nur auf Zustände und Krankheiten beziehen, die nicht ursächlich mit der HIV-Infektion auftreten oder mit ihr assoziiert sind.
+
Die Therapie der HIV-Infektion, und der damit assoziierten Erkrankungen und Folgekrankheiten ist alleine Ärzten vorbehalten (sog. ''Ärzte-Privileg''). Heilpraktiker dürfen aber Erkrankungen behandeln, die unabhängig von einer Krankheit bestehen, die dem Behandlungsverbot für Heilpraktiker unterliegt. Hierbei muss jedoch eine besondere Sorgfaltspflicht eingehalten werden.<ref>Quelle:Infektionskrankheiten und Infektionsschutzgesetz von Peter Georgi und Elvira Bierbach (2.Auflage S.254)</ref> Insofern ist es auch zu erklären, dass Heilprakiker gelegentlich behaupten HIV-positive Patienten zu behandeln. Sie können sich dabei aber nur auf Zustände und Krankheiten beziehen, die nicht ursächlich mit der HIV-Infektion auftreten oder mit ihr assoziiert sind.
    
Einige Heilpraktiker scheinen aber die gesetzlichen Regelungen dahingehend zu verstehen, dass eine ''begleitende Behandlung'' einer ärztlich angeordneten Behandlung, und unter der Angabe diese nicht beeinflussen zu wollen, gesetzeskonform wäre. Wobei sie offenbar nicht selten davon ausgehen dabei eine ursächlich wirksame Therapie anzuwenden, sogar bis hin zur Ansicht als Medizinlaie der eigentlicher Therapeut der HIV-Infektion und assoziierter Zustände zu sein. In diesem Zusammenhang sind auch gewisse Empfehlungen in Heilprkatikerkreisen zu beobachten, tunlichst stets zu dokumentieren eine bestehende HIV-Infektion bei HIV-Positiven ausdrücklich nicht behandeln zu wollen. Zitat aus einem Heilpraktikerforum: ''..Ich würde es also so handhaben bei Krankheit mit Behandlungsverbot dokumentieren, dass ich nicht selbige behandel sondern etwas anderes - so bin ich stets auf der sicheren Seite..''
 
Einige Heilpraktiker scheinen aber die gesetzlichen Regelungen dahingehend zu verstehen, dass eine ''begleitende Behandlung'' einer ärztlich angeordneten Behandlung, und unter der Angabe diese nicht beeinflussen zu wollen, gesetzeskonform wäre. Wobei sie offenbar nicht selten davon ausgehen dabei eine ursächlich wirksame Therapie anzuwenden, sogar bis hin zur Ansicht als Medizinlaie der eigentlicher Therapeut der HIV-Infektion und assoziierter Zustände zu sein. In diesem Zusammenhang sind auch gewisse Empfehlungen in Heilprkatikerkreisen zu beobachten, tunlichst stets zu dokumentieren eine bestehende HIV-Infektion bei HIV-Positiven ausdrücklich nicht behandeln zu wollen. Zitat aus einem Heilpraktikerforum: ''..Ich würde es also so handhaben bei Krankheit mit Behandlungsverbot dokumentieren, dass ich nicht selbige behandel sondern etwas anderes - so bin ich stets auf der sicheren Seite..''
18.323

Bearbeitungen