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Nach der gegenwärtigen Rechtslage muss also erst ein Schaden eintreten – ein Schaden an Leib oder Leben des Patienten – und der Geschädigte oder ein Hinterbliebener Strafanzeige erstatten oder zivilrechtlich klagen, bevor die Methoden eines Heilpraktikers überprüfte werden können. An dieser Situation muss sich unbedingt etwas ändern.
 
Nach der gegenwärtigen Rechtslage muss also erst ein Schaden eintreten – ein Schaden an Leib oder Leben des Patienten – und der Geschädigte oder ein Hinterbliebener Strafanzeige erstatten oder zivilrechtlich klagen, bevor die Methoden eines Heilpraktikers überprüfte werden können. An dieser Situation muss sich unbedingt etwas ändern.
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==Heilpraktiker und die Behandlung HIV-positiver Patienten==
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Gelegentlich kann beobachtet werden, dass Heilpraktiker sich zumuten HIV-positive Patienten und sogar die als Folge dieser Infektion auftretenden Zustände und assoziierten Erkrankungen behandeln zu wollen – bis hin zur zielgerichteten Therapie von AIDS. In Elmshorn planten beispielsweise Ende der achtziger jahre sogar Heilpraktiker um einen Heilpraktiker und "Koordinator" eines ''Arbeitskreise für Systemische Aidstherapie'' Dr. jur. Willy Blumenschein und eine Abschreibungs-Investmentfirma (Wert Invest) eine Art "Spezialklinik für Aids-Kranke" aufzumachen, in der mit einer geheimen "Naturheilmittel"-Wundertherapie (''Carziviren'') behandelt werden sollte. Zur rechtlichen Absicherung wollte man mit Ärzten zusammen arbeiten. Die Stadt Elemshorn lehnte jedoch das Projekt ab.<ref>DER SPIEGEL Heft 12/1987 [http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13522355.html Volltext]</ref>
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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