Änderungen

Zeile 44: Zeile 44:     
==Gesetzliche Grundlagen des Tierschutzes==
 
==Gesetzliche Grundlagen des Tierschutzes==
 +
===rechtlich vorgeschriebene Tierversuche===
 +
Bevor bestimmte Produkte, z. B. Medikamente oder Schädlingsbekämpfungsmittel für den Markt zugelassen werden, muss ihr Anbieter den Nachweis erbringen, dass sie der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt nicht schaden. Auch für Produktionsverfahren, Reststoffe usw. existieren entsprechende Prüfvorschriften. Als Bestandteil derartiger Sicherheitsprüfungen sind Tierversuche in einigen Fällen gesetzlich festgeschrieben.
 +
 +
===Tierschutz===
 
Nach § 1 des deutschen Tierschutzgesetzes  werden Tiere als „Mitgeschöpfe“ anerkannt und das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden ohne vernünftigen Grund ist verboten. Tierversuche werden in §§ 7–9 Tierschutzgesetz geregelt. Darin werden zunächst Grundsätze für Tierversuche festgelegt (Definition; Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden; ethische Vertretbarkeit, Unerlässlichkeit für das wissenschaftliche Forschungsvorhaben). Laut § 7 dürfen Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden zum Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, zum Erkennen von Umweltgefährdungen, zur Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit und im Rahmen der Grundlagenforschung zugefügt werden.<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html Tierschutzgesetz]</ref>
 
Nach § 1 des deutschen Tierschutzgesetzes  werden Tiere als „Mitgeschöpfe“ anerkannt und das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden ohne vernünftigen Grund ist verboten. Tierversuche werden in §§ 7–9 Tierschutzgesetz geregelt. Darin werden zunächst Grundsätze für Tierversuche festgelegt (Definition; Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden; ethische Vertretbarkeit, Unerlässlichkeit für das wissenschaftliche Forschungsvorhaben). Laut § 7 dürfen Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden zum Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, zum Erkennen von Umweltgefährdungen, zur Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit und im Rahmen der Grundlagenforschung zugefügt werden.<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html Tierschutzgesetz]</ref>
  
8.902

Bearbeitungen