Nach deutschem Recht stellt die willentliche Infizierung eines Menschen mit einer Infektionskrankheit den Straftatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 StGB, möglicherweise, da es sich um eine Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen handelt, auch der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB dar. | Nach deutschem Recht stellt die willentliche Infizierung eines Menschen mit einer Infektionskrankheit den Straftatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 StGB, möglicherweise, da es sich um eine Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen handelt, auch der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB dar. |