Nach Angaben der Deutschen Akademie für Akupunktur und Aurikolomedizin e.V. ist die Akupunktur heute eine Notwendigkeit für den Kassenarzt. Sie gilt als 2. Standbein für den Niedergelassenen und ist auf Grund der Aufnahme in den ärztlichen Leistungskatalog (Gebührenordnung für Ärzte bzw. GOÄ) auch mit den Leistungsziffern 269 und 269a abrechenbar. | Nach Angaben der Deutschen Akademie für Akupunktur und Aurikolomedizin e.V. ist die Akupunktur heute eine Notwendigkeit für den Kassenarzt. Sie gilt als 2. Standbein für den Niedergelassenen und ist auf Grund der Aufnahme in den ärztlichen Leistungskatalog (Gebührenordnung für Ärzte bzw. GOÄ) auch mit den Leistungsziffern 269 und 269a abrechenbar. |