Mindestens zwei Strafverfahren gegen Conrad wegen übler Nachrede und Volksverhetzung wurden gegen Geldauflagen nach § 153a StPO eingestellt. 2006 wurde bekannt, dass Conrad der Volksverhetzung für schuldig befunden und rechtskräftig verwarnt worden sei (521 Js 31016/04). | Mindestens zwei Strafverfahren gegen Conrad wegen übler Nachrede und Volksverhetzung wurden gegen Geldauflagen nach § 153a StPO eingestellt. 2006 wurde bekannt, dass Conrad der Volksverhetzung für schuldig befunden und rechtskräftig verwarnt worden sei (521 Js 31016/04). |