Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte 2016 (Urteil vom 20.01.2016 - 9 U 1181/15) unter Berufung auf §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, 3 Satz 2 Nr. 1 HWG dass eine Magnetfeldtherapie nicht damit beworben werden darf, dass sie das Immunsystem sowie die Selbstheilung aktiviert und Schmerzen lindert, weil dies nicht wissenschaftlich belegt ist. Auch wenn der Werbende darauf hinweise, dass eine wissenschaftliche Bestätigung nicht vorliege, sei dies irreführend, wenn gleichzeitig über erfreuliche Therapieerfolge in der Praxis des Werbenden berichtet werde. Dadurch werde dennoch eine Wirksamkeit suggeriert.<ref>https://www.ratgeberrecht.eu/wettbewerbsrecht-aktuell/unzulaessige-bewerbung-einer-magnetfeldtherapie.html</ref> | Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte 2016 (Urteil vom 20.01.2016 - 9 U 1181/15) unter Berufung auf §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, 3 Satz 2 Nr. 1 HWG dass eine Magnetfeldtherapie nicht damit beworben werden darf, dass sie das Immunsystem sowie die Selbstheilung aktiviert und Schmerzen lindert, weil dies nicht wissenschaftlich belegt ist. Auch wenn der Werbende darauf hinweise, dass eine wissenschaftliche Bestätigung nicht vorliege, sei dies irreführend, wenn gleichzeitig über erfreuliche Therapieerfolge in der Praxis des Werbenden berichtet werde. Dadurch werde dennoch eine Wirksamkeit suggeriert.<ref>https://www.ratgeberrecht.eu/wettbewerbsrecht-aktuell/unzulaessige-bewerbung-einer-magnetfeldtherapie.html</ref> |