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Gelegentlich kann beobachtet werden, dass Heilpraktiker sich zutrauen, HIV-positive Patienten und sogar die als Folge dieser Infektion auftretenden Zustände und assoziierten Erkrankungen zu behandeln – bis hin zur zielgerichteten Therapie von AIDS. In Elmshorn (Schleswig-Holstein) planten beispielsweise Ende der achtziger Jahre der Heilpraktiker und "Koordinator" eines ''Arbeitskreise für Systemische Aidstherapie'' Dr. jur. Willy Blumenschein sowie eine Abschreibungs-Investmentfirma (Wert Invest) eine "Spezialklinik für Aids-Kranke" zu eröffnen, in der eine geheime "Naturheilmittel"-Wundertherapie (''Carziviren'', siehe: [[Tumosteron]]) angewandt werden sollte. Zur rechtlichen Absicherung wollte man mit Ärzten zusammenarbeiten. Die Stadt Elmshorn lehnte jedoch das Projekt ab.<ref>DER SPIEGEL Heft 12/1987 [http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13522355.html Volltext]</ref>
 
Gelegentlich kann beobachtet werden, dass Heilpraktiker sich zutrauen, HIV-positive Patienten und sogar die als Folge dieser Infektion auftretenden Zustände und assoziierten Erkrankungen zu behandeln – bis hin zur zielgerichteten Therapie von AIDS. In Elmshorn (Schleswig-Holstein) planten beispielsweise Ende der achtziger Jahre der Heilpraktiker und "Koordinator" eines ''Arbeitskreise für Systemische Aidstherapie'' Dr. jur. Willy Blumenschein sowie eine Abschreibungs-Investmentfirma (Wert Invest) eine "Spezialklinik für Aids-Kranke" zu eröffnen, in der eine geheime "Naturheilmittel"-Wundertherapie (''Carziviren'', siehe: [[Tumosteron]]) angewandt werden sollte. Zur rechtlichen Absicherung wollte man mit Ärzten zusammenarbeiten. Die Stadt Elmshorn lehnte jedoch das Projekt ab.<ref>DER SPIEGEL Heft 12/1987 [http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13522355.html Volltext]</ref>
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Heilpraktikern ist es jedoch ausdrücklich nicht erlaubt, die HIV-Infektion selbst zu behandeln oder Heilversprechen abzugeben, eine HIV-Infektion bzw. AIDS heilen oder therapeutisch angehen zu können. Die Regelungen finden sich im [http://bundesrecht.juris.de/ifsg/index.html Infektionsschutzgesetz] (IfSG, Paragraphen 7 und 24 IfSG). Auf Grund dieses Verbots verweigern auch Krankenkassen die Erstattung von HIV-Behandlungen durch Heilpraktiker. Verbotene Behandlungen sind gegebenenfalls geeignet, den gesamten Behandlungsvertrag mit dem Heilpraktiker als verbotenes Rechtsgeschäft gem § 134 BGB unwirksam zu machen.
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Heilpraktikern ist es jedoch ausdrücklich nicht erlaubt, die HIV-Infektion selbst zu behandeln oder ein Versprechen abzugeben, HIV-Infektionen bzw. AIDS heilen oder therapeutisch angehen zu können. Die Regelungen finden sich im [http://bundesrecht.juris.de/ifsg/index.html Infektionsschutzgesetz] (IfSG, Paragraphen 7 und 24 IfSG). Auf Grund dieses Verbots verweigern auch Krankenkassen die Erstattung von HIV-Behandlungen durch Heilpraktiker. Verbotene Behandlungen sind gegebenenfalls geeignet, den gesamten Behandlungsvertrag mit dem Heilpraktiker als verbotenes Rechtsgeschäft gem § 134 BGB unwirksam zu machen.
    
Das gleiche gilt auch für weitere Krankheiten, insbesondere meldepflichtige Infektionskrankheiten und sexuell übertragbare Erkrankungen.
 
Das gleiche gilt auch für weitere Krankheiten, insbesondere meldepflichtige Infektionskrankheiten und sexuell übertragbare Erkrankungen.
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