Zeile 1: |
Zeile 1: |
| [[image:SternArtikelHeilpraktiker01.jpg|Stern Artikel über Heilpraktiker in Deutschland|300px|thumb]] [[image:SternArtikelHeilpraktiker02.jpg|Stern Artikel über Heilpraktiker in Deutschland, siehe Weblinks|300px|thumb]] | | [[image:SternArtikelHeilpraktiker01.jpg|Stern Artikel über Heilpraktiker in Deutschland|300px|thumb]] [[image:SternArtikelHeilpraktiker02.jpg|Stern Artikel über Heilpraktiker in Deutschland, siehe Weblinks|300px|thumb]] |
− | '''Heilpraktiker''' (HP) ist in Deutschland eine Bezeichnung für Personen, die ohne medizinische Ausbildung kranke Menschen behandeln dürfen. Zur Ausübung genügt ein Hauptschulabschluss, ein Mindestalter von 25 Jahren, ein ärztliches Attest, ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Test beim Gesundheitsamt, mit dem überprüft werden soll, ob der angehende HP eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Dazu muss der Prüfling in einem schriftlichen Test mit Multiple-Choice-Verfahren (60 Fragen, von denen 45 richtig beantwortet sein müssen) und einer mündlichen Prüfung zeigen, dass er in der Lage ist, allgemeingefährdende Infektionskrankheiten und akute Krankheitszustände zu erkennen und entsprechende Patienten umgehend an ausgebildete Ärzte weiterzuleiten. In der Vorbereitungszeit auf den Test des Gesundheitsamts muss der künftige Heilpraktiker nie mit einem Patienten in Kontakt gekommen sein. | + | '''Heilpraktiker''' (HP) ist in Deutschland eine Bezeichnung für Personen, die ohne medizinische Ausbildung kranke Menschen behandeln dürfen. Zur Ausübung genügen ein Hauptschulabschluss, ein Mindestalter von 25 Jahren, ein ärztliches Attest, ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Test beim Gesundheitsamt, mit dem überprüft werden soll, ob der angehende HP eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Dazu muss der Prüfling in einem schriftlichen Multiple-Choice-Test (mit 60 Fragen, von denen 45 richtig beantwortet sein müssen) und einer mündlichen Prüfung zeigen, dass er in der Lage ist, allgemeingefährdende Infektionskrankheiten und akute Krankheitszustände zu erkennen, um entsprechende Patienten umgehend an ausgebildete Ärzte weiterzuleiten. Weiterhin werden Grundlagen der Hygiene und der Differentialdiagnose abgefragt. |
| + | |
| + | Eine Stichprobe im Rhein-Main-Gebiet ergab, dass ca. 53 % der Anwärter auf den Heilpraktikerschein die (beliebig oft wiederholbaren) Tests nicht bestehen.<ref>U. Heudorf et al.: ''Heilpraktiker und öffentliches Gesundheitswesen. Gesetzliche Grundlagen sowie Erfahrungen aus den überprüfungen der Heilpraktikeranwärter und der infektionshygienischen Überwachung von Heilpraktikerpraxen im Rhein-Main-Gebiet 2004–2007. Bundesgesundheitsblatt 2010: 53: 245-57</ref> Eine Prüfung, wie und nach welchem Konzept ein zukünftiger HP seine Kunden zu heilen plant, gibt es nicht. In Deutschland fehlt eine gesetzliche Definition des Berufs Heilpraktiker. Es gibt dazu weder eine Rechtsverordnung noch ein Standesrecht. Eine Berufsordnung existiert zwar, ist aber nicht rechtlich bindend. Auch eine Ausbildungsordnung fehlt. Heilpraktiker-Anwärter müssen weder einen Eignungsnachweis erbringen noch ein Praktikum im Gesundheitsbereich absolvieren. Das bedeutet, dass Heilpraktiker vor dem Test des Gesundheitsamts nie mit Patienten in Kontakt gekommen sein müssen. |
| | | |
− | Ca. 53 % der Anwärter auf den Heilpraktikerschein (Stichprobe Rhein-Main-Gebiet) bestehen die beliebig oft wiederholbaren Tests nicht.<ref>U. Heudorf et al.: ''Heilpraktiker und öffentliches Gesundheitswesen. Gesetzliche Grundlagen sowie Erfahrungen aus den überprüfungen der Heilpraktikeranwärter und der infektionshygienischen Überwachung von Heilpraktikerpraxen im Rhein-Main-Gebiet 2004–2007. Bundesgesundheitsblatt 2010: 53: 245-57</ref> Weiterhin werden Grundlagen der Hygiene und der Differentialdiagnose abgefragt. Eine Prüfung, wie und nach welchem Konzept ein zukünftiger HP seine Kunden zu heilen plant, gibt es nicht. In Deutschland fehlt eine gesetzliche Definition des Berufs Heilpraktiker. Es gibt weder eine dazugehörige Rechtsverordnung, noch ein Standesrecht. Es existiert zwar eine Berufsordnung, die aber nicht rechtlich bindend ist. Ebenso fehlt eine Ausbildungsordnung, die Inhalt und Ziele der Ausbildung regeln würde. Heilpraktiker-Anwärter benötigen weder einen Eignungsnachweis noch ein absolviertes Praktikum im Gesundheitsbereich.
| |
| [[Barbara Steffens]], Gesundheitsministerin in Nordrhein-Westpfalen, beschreibt die Situation wie folgt: | | [[Barbara Steffens]], Gesundheitsministerin in Nordrhein-Westpfalen, beschreibt die Situation wie folgt: |
| :''..Das Gesetz (Bundesrecht) ''[gemeint ist das Heilpraktikergesetz]'' enthält keine Vorgaben, welches Grundwissen und welche Grundkompetenzen eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker haben muss. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf die sogenannte Gefahrenabwehr. Obwohl die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ähnlich weitreichende Kompetenzen wie Ärztinnen und Ärzte haben, gibt. es - im Gegensatz zu den Pflege- und Gesundheitsfachberufen - für die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker kein Berufsgesetz bzw. keine Ausbildungs- und Prüfungsordnung, durch die Ausbildungsinhalte- und -ziele, Ausbildungsdauer sowie Zugangsvoraussetzungen geregelt werden. Wie sich zukünftige Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker auf die Kenntnisüberprüfung vorbereiten, ist nicht durch den Gesetzgeber vorgegeben. Eine staatliche Anerkennung von Heilpraktiker-Schulen existiert nicht..''<ref>Zitat aus dem Bericht für den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Thema Sektorale Heilpraktikerüberprüfung Podologie, an die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Carina Gädecke MdL vom 23.6.2015, http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-3040.pdf</ref> | | :''..Das Gesetz (Bundesrecht) ''[gemeint ist das Heilpraktikergesetz]'' enthält keine Vorgaben, welches Grundwissen und welche Grundkompetenzen eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker haben muss. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf die sogenannte Gefahrenabwehr. Obwohl die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ähnlich weitreichende Kompetenzen wie Ärztinnen und Ärzte haben, gibt. es - im Gegensatz zu den Pflege- und Gesundheitsfachberufen - für die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker kein Berufsgesetz bzw. keine Ausbildungs- und Prüfungsordnung, durch die Ausbildungsinhalte- und -ziele, Ausbildungsdauer sowie Zugangsvoraussetzungen geregelt werden. Wie sich zukünftige Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker auf die Kenntnisüberprüfung vorbereiten, ist nicht durch den Gesetzgeber vorgegeben. Eine staatliche Anerkennung von Heilpraktiker-Schulen existiert nicht..''<ref>Zitat aus dem Bericht für den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Thema Sektorale Heilpraktikerüberprüfung Podologie, an die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Carina Gädecke MdL vom 23.6.2015, http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-3040.pdf</ref> |
| | | |
− | Heilpraktiker dürfen prinzipiell auch chirurgische Eingriffe vornehmen; da sie jedoch keine rezeptlichtigen Betäubungs- und Narkosemittel einsetzen dürfen, sind chirurgische Eingriffe rechtlich gesehen für Heilpraktiker nicht durchführbar. Heilpraktiker gehören nicht zu den sogenannten Katalogberufen nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und sind daher nicht an die Verschwiegenheitspflicht (so genannte Schweigepflicht) gebunden. | + | Theoretisch dürfen Heilpraktiker sogar chirurgische Eingriffe vornehmen; weil sie keine rezeptpflichtigen Betäubungs- und Narkosemittel einsetzen dürfen, scheitet dies in der Praxis dennoch an juristischen Hürden. Heilpraktiker gehören nicht zu den sogenannten Katalogberufen nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und sind daher nicht an die Verschwiegenheitspflicht (so genannte Schweigepflicht) gebunden. |
| | | |
| Tätigkeiten, die keiner Heilpraktikererlaubnis unterliegen, sind beispielsweise die sogenannten Wohlfühlmassagen am gesunden Menschen. | | Tätigkeiten, die keiner Heilpraktikererlaubnis unterliegen, sind beispielsweise die sogenannten Wohlfühlmassagen am gesunden Menschen. |