Die Bewerbung eines Heilwassers mit den Behauptungen „fördert die Entschlackung“ sowie „Unterstützt natürlich die ... Entschlackung“ ist zur Irreführung gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 5 I Nr. 1 UWG, 3 HWG geeignet, sofern das beworbene Produkt weder die Ausscheidung nicht harnpflichtiger Stoffwechselendprodukte zu fördern noch zu unterstützen vermag. | Die Bewerbung eines Heilwassers mit den Behauptungen „fördert die Entschlackung“ sowie „Unterstützt natürlich die ... Entschlackung“ ist zur Irreführung gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 5 I Nr. 1 UWG, 3 HWG geeignet, sofern das beworbene Produkt weder die Ausscheidung nicht harnpflichtiger Stoffwechselendprodukte zu fördern noch zu unterstützen vermag. |