Zur Frage der Ausräumung der Irreführungsgefahr durch einen aufklärenden Hinweis, der von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht dahingehend verstanden wird, dass es den Wirkungsbehauptungen an einer wissenschaftlichen Absicherung ermangelt, vielmehr lediglich erkennen lässt, dass der Werbende diesen nur erteilt, um sich rechtlich resp. wettbewerbsrechtlich abzusichern. | Zur Frage der Ausräumung der Irreführungsgefahr durch einen aufklärenden Hinweis, der von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht dahingehend verstanden wird, dass es den Wirkungsbehauptungen an einer wissenschaftlichen Absicherung ermangelt, vielmehr lediglich erkennen lässt, dass der Werbende diesen nur erteilt, um sich rechtlich resp. wettbewerbsrechtlich abzusichern. |