Bei der Produktbezeichnung „Detox“ bzw. „Detox mit Zitrone“ für eine Kräuterteemischung handelt es sich um eine „gesundheitsbezogene Angabe“ i.S.d. Art. 2 II Nr. 5 HCV.
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Die Verwendung der Produktbezeichnung „Detox“ für eine Kräuterteemischung verletzt Art. 10 I HCV, sofern die Angabe nicht den Voraussetzungen der Art. 5 I, Art. 6 I HCV genügt.
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Die in dem Begriff „Detox“ zum Ausdruck kommende gesundheitsbezogene Aussage ist nicht als „nichtspezifisch“ i.S.d. Art. 10 III HCV zu bewerten.