Nach § 11 LFGB (Vorschriften zum Schutz vor Täuschung) ist es verboten:
Nach § 11 LFGB (Vorschriften zum Schutz vor Täuschung) ist es verboten:
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*ein Lebensmittel mit Wirkungen zu bewerben, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.
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*ein Lebensmittel mit Wirkungen zu bewerben, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind
*einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels zu geben.
*einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels zu geben.