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Er wurde jedoch vom Verband Sozialer Wettbewerb am Landgericht München I (Az. I HK 0 20924/01) wegen der Schaltung eines solchen redaktionellen Beitrags, der faktisch eine getarnte, unlautere Werbung war, erfolgreich verklagt. Klehr hatte in einer Esoterik-Zeitschrift die Behandlung mit Eigenblutzytokinen als 'Sieg einer sanften Krebstherapie' feiern lassen. Der entsprechende Journalist hatte in irreführender Art und Weise den Eindruck erweckt, dass die Therapie Klehrs Erfolg versprechen würde. Er hatte eine gutachterliche Stellungnahme sinnentstellend zitiert. In dieser war von einer Abbruchquote von 53% (sog. Therapieaussteiger) die Rede gewesen, die im Artikel unter den Tisch fielen. In 224 Fällen, die die Klehr'sche Therapie durchgeführt hatten, waren nur bei 2% eine Tumoreinschmelzung und bei 9% eine Abnahme der Tumormasse erreicht worden. Somit war die Therapie Klehrs alles andere als überzeugend. Klehr wurde für den Artikel in Haftung genommen, der als Verstoss gemäß § 1 UWG und auch als berufswidrige Werbung gemäß § 27 der ärztlichen Berufsordnung gewertet wurde.  
 
Er wurde jedoch vom Verband Sozialer Wettbewerb am Landgericht München I (Az. I HK 0 20924/01) wegen der Schaltung eines solchen redaktionellen Beitrags, der faktisch eine getarnte, unlautere Werbung war, erfolgreich verklagt. Klehr hatte in einer Esoterik-Zeitschrift die Behandlung mit Eigenblutzytokinen als 'Sieg einer sanften Krebstherapie' feiern lassen. Der entsprechende Journalist hatte in irreführender Art und Weise den Eindruck erweckt, dass die Therapie Klehrs Erfolg versprechen würde. Er hatte eine gutachterliche Stellungnahme sinnentstellend zitiert. In dieser war von einer Abbruchquote von 53% (sog. Therapieaussteiger) die Rede gewesen, die im Artikel unter den Tisch fielen. In 224 Fällen, die die Klehr'sche Therapie durchgeführt hatten, waren nur bei 2% eine Tumoreinschmelzung und bei 9% eine Abnahme der Tumormasse erreicht worden. Somit war die Therapie Klehrs alles andere als überzeugend. Klehr wurde für den Artikel in Haftung genommen, der als Verstoss gemäß § 1 UWG und auch als berufswidrige Werbung gemäß § 27 der ärztlichen Berufsordnung gewertet wurde.  
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