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==Ablehnung der Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts==
 
==Ablehnung der Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts==
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 26. Juni 1996 (BVerwG 7 C 11.96) entschieden, dass die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas keinen Anspruch darauf hat, vom Staat als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden.
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Das Bundesverwaltungsgericht entschied zunächst im Urteil vom 26. Juni 1996 (BVerwG 7 C 11.96), dass die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas keinen Anspruch darauf habe, vom Staat als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht aus: Der Rechsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts werde den Religionsgemeinschaften vom Staat in der Absicht angeboten, ihr Wirken zu fördern und mit ihnen zu ihrem Nutzen dauerhaft zusammenzuarbeiten. Eine solche Kooperation sei ohne ein Mindestmaß an gegenseitigem Respekt nicht vorstellbar.  
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Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus: Der Rechsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts werde den Religionsgemeinschaften vom Staat in der Absicht angeboten, ihr Wirken zu fördern und mit ihnen zu ihrem Nutzen dauerhaft zusammenzuarbeiten. Eine solche Kooperation sei ohne ein Mindestmaß an gegenseitigem Respekt nicht vorstellbar.  
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Die Zeugen Jehovas seien zwar dem Staat gegenüber nicht negativ, sondern grundsätzlich positiv eingestellt, lehnten aber aus religiösen Gründen die Teilnahme an den staatlichen Wahlen ab. Mit diesem für alle Mitglieder geltenden Verbot der Wahlteilnahme setze sich die Religionsgemeinschaft in Widerspruch zu dem für die staatliche Ordnung im Bund und in den Ländern geltenden konstitutiven Demokratieprinzip. Diese nicht nur staatspolitisch, sondern zugleich auch verfassungsrechtlich zentrale Bedeutung der Parlamentswahlen werde von der Klägerin missachtet. Da sie dem demokratisch verfassten Staat nicht die für eine dauerhafte Zusammenarbeit unerlässliche Loyalität entgegenbringe, könne sie nicht verlangen, von ihm als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden.<ref>http://www.religio.de/sekten/zeugen/ablehnung.html</ref>
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Die Zeugen Jehovas seien zwar dem Staat gegenüber nicht negativ, sondern grundsätzlich positiv eingestellt, lehnten aber aus religiösen Gründen die Teilnahme an den staatlichen Wahlen ab. Mit diesem für alle Mitglieder geltenden Verbot der Wahlteilnahme setze sich die Religionsgemeinschaft in Widerspruch zu dem für die staatliche Ordnung im Bund und in den Ländern konstitutiven Demokratieprinzip. Diese nicht nur staatspolitisch, sondern zugleich auch verfassungsrechtlich zentrale Bedeutung der Parlamentswahlen werde von der Klägerin missachtet. Da sie dem demokratisch verfassten Staat nicht die für eine dauerhafte Zusammenarbeit unerlässliche Loyalität entgegenbringe, könne sie nicht verlangen, von ihm als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden.<ref>http://www.religio.de/sekten/zeugen/ablehnung.html</ref>
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Nach einem 15-jährigen Rechtsstreit wurde 2005 vom Oberverwaltungsgericht Berlin entschieden, dass die Zeugen Jehovas den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) in Berlin beanspruchen können. Nachdem eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Februar 2006 abgelehnt worden war, verlieh der Berliner Senat ihnen am 13. Juni 2006 diesen Status. Dem folgten mittlerweile 13 Bundesländer, während Baden-Württemberg und Bremen die Anerkennung als KdöR verweigern. In beiden Fällen haben die Zeugen Jehovas bei den zuständigen Gerichten Klage eingereicht.<ref>http://de.wikipedia.org/wiki/Zeugen_Jehovas#Zeugen_Jehovas_in_Deutschland</ref>
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Die Zeugen Jehovas sind heute in Deutschland in der Religionsgemeinschaft der „Zeugen Jehovas in Deutschland“ mit Sitz in Berlin-Köpenick öffentlich-rechtlich korporiert. Diese ist rechtlich ein Zweig der Watchtower Bible and Tract Society of Pennsylvania mit Sitz in Brooklyn, New York City. Die Wachtturm-Gesellschaft in Selters im Taunus hat für die Religionsgemeinschaft die Funktion einer Verwaltungs- und Organisationseinrichtung.<ref>http://de.wikipedia.org/wiki/Zeugen_Jehovas#Zeugen_Jehovas_in_Deutschland</ref>
    
In Österreich sind die Zeugen Jehovas seit 2009 eine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft.
 
In Österreich sind die Zeugen Jehovas seit 2009 eine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft.
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