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Bezüglich [[Homöopathie|homöopathischer]], [[Phytotherapie|phytotherapeutischer]] und [[Anthroposophische Medizin|anthroposophischer Mittel]] bezeichnet der Begriff Binnenkonsens zudem die Tatsache, dass die Hersteller dieser Mittel selbst über die Wirksamkeit entscheiden dürfen und keinerlei wissenschaftlich belegten Nachweis zur Wirksamkeit erbringen müssen. Die per Definition im deutschen Arzneimittelrecht einbezogenen Methoden, die die evidenzbasierte Medizin ablehnen, werden [[Besondere Therapierichtungen]] genannt. Es genügt ein Eintrag im Register der zuständigen Bundesbehörde.<ref name="Registrierung">[http://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/zul/zulassungsarten/besTherap/amAnthropo/_node.html Registrierung beim BfArM]</ref> Um den eklatanten Widerspruch einer rational basierten Beurteilung von Medikamenten zu umgehen, wird dort euphemistisch von "Wissenschaftspluralismus" gesprochen.
 
Bezüglich [[Homöopathie|homöopathischer]], [[Phytotherapie|phytotherapeutischer]] und [[Anthroposophische Medizin|anthroposophischer Mittel]] bezeichnet der Begriff Binnenkonsens zudem die Tatsache, dass die Hersteller dieser Mittel selbst über die Wirksamkeit entscheiden dürfen und keinerlei wissenschaftlich belegten Nachweis zur Wirksamkeit erbringen müssen. Die per Definition im deutschen Arzneimittelrecht einbezogenen Methoden, die die evidenzbasierte Medizin ablehnen, werden [[Besondere Therapierichtungen]] genannt. Es genügt ein Eintrag im Register der zuständigen Bundesbehörde.<ref name="Registrierung">[http://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/zul/zulassungsarten/besTherap/amAnthropo/_node.html Registrierung beim BfArM]</ref> Um den eklatanten Widerspruch einer rational basierten Beurteilung von Medikamenten zu umgehen, wird dort euphemistisch von "Wissenschaftspluralismus" gesprochen.
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==Entstehung==
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==Gesetzgebung==
Der Binnenkonsens ist im Sozialgesetzbuch V verankert. Bis 1997 hieß es im § 135 des Sozialgesetzbuches V:
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Der Binnenkonsens ist im Arzneimittelgesetz (AMG) und im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) verankert.
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===SGB V===
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Bis 1997 hieß es im § 135, "Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden":
    
:"''Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse anerkannt ist.''"
 
:"''Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse anerkannt ist.''"
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