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Aufgrund der Darstellung im Journal Franz Weber beschwerte sich der ''Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe in der Schweiz'' (FEA) bei Hertel, seine Darstellung sei "eine völlig unsachliche Verteufelung des Gerätes, welche ernsthaften wissenschaftlichen Begründungen ermangle" und forderte von ihm eine Unterlassungserklärung. Da Hertel nicht reagierte, reichte der FEA beim Handelsgericht des Kantons Bern eine Unterlassungsklage ein. Mit Urteil vom 19. März 1993 wurde Hertel verboten zu behaupten, "im Mikrowellenherd zubereitete Speisen seien gesundheitsschädlich und führten zu Veränderungen im Blut ihrer Konsumenten, welche auf eine krankhafte Störung hinweisen und ein Bild zeigten, das für einen Beginn eines kanzerogenen Prozesses gelten könne." Weiter wurde ihm untersagt, in Veröffentlichungen zu Mikrowellenöfen "die Abbildung eines Sensemannes oder eines ähnlichen Todessymboles zu verwenden." Hertel legte beim Bundesgericht Berufung ein, die im Februar 1994 abgewiesen wurde. Das Gericht führte u.a. aus, dass "der Beklagte mit Blick auf den Adressatenkreis seiner Äusserungen, aber auch mit deren wissenschaftlich wenig differenziertem Gehalt den rein akademischen Rahmen verlassen und sich wettbewerbsbezogen verhalten" habe.<ref name="BGE1994">BGE 120 II 76. Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Februar 1994 i.S. Hertel gegen Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe in der Schweiz (FEA) (Berufung)</ref>
 
Aufgrund der Darstellung im Journal Franz Weber beschwerte sich der ''Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe in der Schweiz'' (FEA) bei Hertel, seine Darstellung sei "eine völlig unsachliche Verteufelung des Gerätes, welche ernsthaften wissenschaftlichen Begründungen ermangle" und forderte von ihm eine Unterlassungserklärung. Da Hertel nicht reagierte, reichte der FEA beim Handelsgericht des Kantons Bern eine Unterlassungsklage ein. Mit Urteil vom 19. März 1993 wurde Hertel verboten zu behaupten, "im Mikrowellenherd zubereitete Speisen seien gesundheitsschädlich und führten zu Veränderungen im Blut ihrer Konsumenten, welche auf eine krankhafte Störung hinweisen und ein Bild zeigten, das für einen Beginn eines kanzerogenen Prozesses gelten könne." Weiter wurde ihm untersagt, in Veröffentlichungen zu Mikrowellenöfen "die Abbildung eines Sensemannes oder eines ähnlichen Todessymboles zu verwenden." Hertel legte beim Bundesgericht Berufung ein, die im Februar 1994 abgewiesen wurde. Das Gericht führte u.a. aus, dass "der Beklagte mit Blick auf den Adressatenkreis seiner Äusserungen, aber auch mit deren wissenschaftlich wenig differenziertem Gehalt den rein akademischen Rahmen verlassen und sich wettbewerbsbezogen verhalten" habe.<ref name="BGE1994">BGE 120 II 76. Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Februar 1994 i.S. Hertel gegen Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe in der Schweiz (FEA) (Berufung)</ref>
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Gegen dieses Urteil legte Hertel Beschwerde bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte ein, da er Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren), Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt sah. Im August 1998 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK fest (nicht jedoch gegen Art. 6 und 8). Die Schweizerische Eidgenossenschaft wurde verpflichtet, Hertel eine Entschädigung von 40.000&nbsp;Sfr zu zahlen.<ref name="EUrteil">Case of Hertel v. Switzerland (59/1997/843/1049). Judgment Strasbourg, 25 August 1998</ref> So in seiner Position gestärkt verlangte Hertel im Oktober 1998, die Urteile des Bundesgerichts von 1994 und des Handelsgerichts aus dem Jahr 1993 aufzuheben und ihm weitere rund 90.000&nbsp;Sfr Entschädigung für Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen. Im März 1999 wurden die Schadensersatzforderungen abgewiesen, aber die Auflage des Handelsgerichts leicht geändert. Hertel wurde es nun untersagt, seine Ansichten als "wissenschaftlich gesichert" darzustellen:<ref>BGE 125 III 185. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. März 1999 i.S. Hertel gegen Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe in der Schweiz</ref>
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Gegen dieses Urteil legte Hertel Beschwerde bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte ein, da er Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren), Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt sah. Im August 1998 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK fest (nicht jedoch gegen Art. 6 und 8). Die Schweizerische Eidgenossenschaft wurde verpflichtet, Hertel eine Entschädigung von 40.000&nbsp;Sfr zu zahlen.<ref name="EUrteil">Case of Hertel v. Switzerland (59/1997/843/1049). Judgment Strasbourg, 25 August 1998</ref> So in seiner Position gestärkt verlangte Hertel im Oktober 1998, die Urteile des Bundesgerichts von 1994 und des Handelsgerichts aus dem Jahr 1993 aufzuheben und ihm weitere rund 90.000&nbsp;Sfr Entschädigung für Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen. Im März 1999 wurden die Schadensersatzforderungen abgewiesen, aber die Auflage des Handelsgerichts leicht geändert. Hertel wurde es nun untersagt, seine Ansichten als wissenschaftlich gesichert darzustellen:<ref>BGE 125 III 185. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. März 1999 i.S. Hertel gegen Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe in der Schweiz</ref>
    
: "Es wird dem Beklagten [...] verboten, in Verlautbarungen, ''die an weitere Bevölkerungskreise gerichtet sind, ohne Hinweis auf den herrschenden Meinungsstreit als wissenschaftlich gesichert darzustellen'', dass im Mikrowellenherd zubereitete Speisen gesundheitsschädlich seien und zu Veränderungen im Blut ihrer Konsumenten führten, welche auf eine krankhafte Störung hinweisen und ein Bild zeigten, das für einen Beginn eines kanzerogenen Prozesses gelten könne."
 
: "Es wird dem Beklagten [...] verboten, in Verlautbarungen, ''die an weitere Bevölkerungskreise gerichtet sind, ohne Hinweis auf den herrschenden Meinungsstreit als wissenschaftlich gesichert darzustellen'', dass im Mikrowellenherd zubereitete Speisen gesundheitsschädlich seien und zu Veränderungen im Blut ihrer Konsumenten führten, welche auf eine krankhafte Störung hinweisen und ein Bild zeigten, das für einen Beginn eines kanzerogenen Prozesses gelten könne."
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