Im dem Verfahren 4 R 1/06f urteilte das Oberlandesgericht Wien am 17. August 2006, dass die Bezeichnung ''"aus dem Esoterik-Milieu stammender, parawissenschaftlicher Unfug"'' für Granderwasser sachlich begründet ist, ebenso wie der Vorwurf, dass ''"Menschen, die an gefährlichen Krankheiten wie etwa Borreliose oder Krebs leiden, möglicherweise leichtgläubig auf dringend notwendige medizinische Behandlung verzichten und auf die Wirkung des Wunderwassers vertrauen"''. Betrug dürfe man dem Unternehmen jedoch nicht unterstellen, befand das Gericht, da Käufer ein Rücktrittsrecht hätten.<ref>http://homepage.univie.ac.at/erich.eder/wasser/</ref> | Im dem Verfahren 4 R 1/06f urteilte das Oberlandesgericht Wien am 17. August 2006, dass die Bezeichnung ''"aus dem Esoterik-Milieu stammender, parawissenschaftlicher Unfug"'' für Granderwasser sachlich begründet ist, ebenso wie der Vorwurf, dass ''"Menschen, die an gefährlichen Krankheiten wie etwa Borreliose oder Krebs leiden, möglicherweise leichtgläubig auf dringend notwendige medizinische Behandlung verzichten und auf die Wirkung des Wunderwassers vertrauen"''. Betrug dürfe man dem Unternehmen jedoch nicht unterstellen, befand das Gericht, da Käufer ein Rücktrittsrecht hätten.<ref>http://homepage.univie.ac.at/erich.eder/wasser/</ref> |