Chlorella ist eine mikroskopisch kleine, einzellige Alge aus der Gattung der Grünalgen (Chlorophyta, Fam. Chlorellaceae). Die Form der Alge ist kugelig und sie hat einen Durchmesser von 2-10 μm (0,002-0,01 mm) und ist durch Chlorophyll a und b grün gefärbt.

Die Algengattung Chlorella ist in der Natur weit verbreitet, sie kann aber auch großtechnisch kultiviert werden. Chlorella wird für die Herstellung von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika verwendet.

Die Alge Chlorella wird in Wasserbecken kultiviert und durch Zentrifugation geerntet und danach getrocknet. Das Chlorella-Pulver wird zu Tabletten gepresst oder extrahiert (mit heißem Wasser oder alkoholischer Lösung), um es nach der Trocknung zu Tabletten zu verarbeiten.

Chlorella-Algen in der Alternativmedizin

In der Alternativmedizin wird Chlorella gerne als Mittel zu einer beabsichtigten Schwermetall-"Ausleitung" oder Entschlackung angewendet, vor allem auch in Zusammenhang mit Amalgam-Zahnfüllungen. Da jedoch der Begriff Ausleitung oder Entschlackung sehr häufig in Verbindung mit Abnehmen gebracht wird, denken viele Menschen, man könnte mit Chlorella abnehmen, obwohl es keinerlei Belege für diese Angabe gibt. Chlorella-Algen können zwar prinzipiell Schwermetalle aufnehmen, die angebotenen Chlorella-Tabletten enthalten jedoch keine lebendigen Algen. Die getrockneten Chlorella-Präparate können auch Schwermetalle enthalten, die sie vor der Verarbeitung aufgenommen hatten.

Die Anwendung von Chlorellaprodukten kann zu Unverträglichkeitsreaktionen führen. Diese äußern sich zumeist in Magen-/Darm-Beschwerden wie Blähungen, Übelkeit, Erbrechen und Durchfall.

Chlorella und das Heilmittelwerbegesetz

Chlorella-Präparate werden häufig mit unerlaubten Werbeaussagen beworben. Das Landgericht Essen untersagte 2002 einem Anbieter zu behaupten, dass ein Chlorella-Präparat entmüllt, entgiftet unseren Organismus oder Chlorella hat einen Zellkern und der ist dafür entscheidend, dass unter Körper entgiftet werden kann. Die Werbung wurde wegen Verstoßes gegen das HWG untersagt.[1]

Siehe auch: Spirulina

Quellennachweise

  1. LG Essen, AZ. 44 0 117/02 vom 12. Juni 2002